VII. Kosten.

Artikel 30:

[18] Die Kosten des Gerichtshofes und des Verfahrens werden von den Signataren bestritten, und zwar aus den Fonds, die für die Finanzierung des Kontrollrats für Deutschland zur Verfügung stehen.


1 Die hier abgedruckte deutsche Fassung des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof ist die den Angeklagten und ihren Verteidigern bei Beginn des Verfahrens übergebene und während des Verfahrens benutzte Fassung. Lediglich einige offensichtliche Druck- und Übersetzungsfehler wurden berichtigt.


2 Der Beistrich ist durch Protokoll vom 6. X. 1945 an Stelle des im urspr. engl. u. franz. Exemplar enthaltenen Strichpunktes gesetzt worden.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 10-12,18-19.
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