I. Zwang für Zivilbewohner besetzter Gebiete, einer feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

[67] Von Zivilbewohnern, die in die Speer-Legion eintraten, wie dies im Absatz H ausgeführt, wurde unter Androhung des Entzuges von Lebensmitteln, Geldmitteln und Ausweispapieren verlangt, daß sie einen feierlichen Eid leisteten, durch den sie Adolf Hitler, dem [67] Führer Deutschlands, des Landes, das für sie eine feindliche Macht war, unbedingte Treue gelobten.

In Lothringen mußten die Verwaltungsbeamten, um nicht ihre Stellung zu verlieren, eine Erklärung unterschreiben, durch die sie »die Rückkehr ihres Landes zum Reich« anerkannten und sich verpflichteten, den Befehlen ihrer Führer rückhaltlos zu gehorchen, und sich selbst »in den tätigen Dienst des Führers und des Nationalsozialistischen Groß-Deutschland« zu stellen.

Eine ähnliche Verpflichtung wurde elsässischen Verwaltungsbeamten unter Drohung mit Deportation und Einsperrung aufgezwungen.

Diese Handlungen verletzen den Artikel 45 der Haager Bestimmungen von 1907, die Gesetze und Bräuche des Krieges, die allgemeinen Prinzipien des internationalen Rechts und den Artikel 6 (b) des Statuts.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 67-68.
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