VIII

[94] ANKLAGE: Verletzung des Schiedsvertrages zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.


BEGRÜNDUNG: Deutschland hat am oder um den 15. März 1939 ungesetzlich die Tschechoslowakei durch Nötigung und Drohung mit militärischer Macht gezwungen, das Geschick der Tschechoslowakei und ihrer Einwohner dem Führer und Reichskanzler auszuliefern, ohne versucht zu haben, seinen Streit mit der Tschechoslowakei auf friedlichem Wege zu schlichten.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 94.
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