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[99] ANKLAGE: Verletzung des Nichtangriffspaktes zwischen Deutschland und der USSR vom 23. August 1939.


BEGRÜNDUNG: 1. Deutschland überfiel am oder um den 22. Juni 1941 mit militärischer Gewalt die USSR und beging Angriffsakte gegen sie.

2. Deutschland überfiel ohne Warnung oder ohne sich eines freundschaftlichen Meinungsaustausches oder Schiedsverfahrens zu bedienen, am oder um den 22. Juni 1941 die USSR mit militärischer Gewalt und beging Angriffsakte gegen sie.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 99.
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