Antwort der Vereinigten Staaten

auf den Antrag für den Angeklagten

Gustav Krupp v. Bohlen.

Internationaler Militärgerichtshof

[146] DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN

– gegen –


Hermann Wilhelm Göring und andere,

Angeklagte.


Die Vereinigten Staaten widersprechen respektvoll dem Antrag für Gustav Krupp von Bohlen und Halbach, seinen Prozeß zu vertagen, »bis er wieder verhandlungsfähig sei«.

Sollte der Gerichtshof diesem Antrag entsprechen, würde das praktisch bedeuten, daß jedes Verfahren gegen Krupp von Bohlen für alle Zeit unmöglich wäre.

Es erscheint zwar angebracht, Krupp von Bohlen nicht zu verhaften und dem Gerichtshof vorzuführen. Aber das Ersuchen geht weiter dahin, daß der Gerichtshof davon absehe, gegen ihn in Abwesenheit zu verhandeln. Zugestandenermaßen ist nach Artikel 12 des Statuts des Gerichtshofes ein solches Verfahren zulässig. Selbstverständlich ist ein Abwesenheitsverfahren gegen den Angeklagten je nach den Umständen des Falles ein unbefriedigendes Vorgehen entweder für die Anklage oder für die Verteidigung. Aber der Antrag, daß Krupp von Bohlen weder dem Gerichtshof vorgeführt, noch in seiner Abwesenheit verhandelt werden soll, ist auf die Behauptung gestützt, daß das »Interesse der Gerechtigkeit« es erfordere, ihn von jedem Prozeßverfahren freizustellen. Das öffentliche Interesse, das allen privaten Erwägungen vorangeht, erfordert aber, daß Krupp von Bohlen nur dann aus dem Verfahren ausscheidet, wenn ein anderer Vertreter der Kruppschen Rüstungs- und Munitionsinteressen an seine Stelle tritt. Das öffentliche Interesse besteht in folgendem:

Vier Generationen der Familie Krupp besaßen und betrieben die großen Rüstungs- und Munitionsanlagen, welche die Hauptquelle der deutschen Kriegsrüstung gewesen ist. Seit über 130 Jahren bildet [146] diese Familie den Brennpunkt, ist Symbol und Nutznießer der unheilvollen Kräfte, die den Frieden Europas bedrohten. Während der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen lag die Verwaltung dieser Werke hauptsächlich in den Händen des Angeklagten Krupp von Bohlen. Es war jedoch zu allen Zeiten ein Unternehmen der Familie Krupp. Nur nach außen hin war von Bohlen Besitzer, seine Frau Bertha Krupp war aber die Hauptaktionärin. Ungefähr im Jahre 1937 wurde ihr Sohn, Alfried Krupp, Werkleiter und war von dann an aktiv an der Gesamtplanung und Betriebsführung beteiligt. Im Jahre 1940 wurde Krupp von Bohlen infolge zunehmenden Alters Vorsitzender des Aufsichtsrates der Aktiengesellschaft und machte für Alfried Platz, der zum Vorsitzenden des Vorstandes berufen wurde. Im Jahre 1943 wurde Alfried auf Grund eines Abkommens zwischen der Familie und der Nazi-Regierung der Alleinbesitzer der Kruppwerke, und zwar zu dem Zweck, das Unternehmen dauernd unter der Kontrolle der Familie Krupp zu halten. Es ist offenbar, daß die zukünftige Bedrohung des Friedens durch dieses Unternehmen in der Fortsetzung der Familientradition unter Alfried, der jetzt Internierter der britischen Rheinarmee sein soll, liegt.

Krupp von Bohlen aus dem Verfahren ausscheiden zu lassen, ohne daß Alfried an seine Stelle träte, bedeutet, die ganze Familie Krupp aus dem Gerichtsverfahren auszuschalten, und dadurch wäre jedes wirksame Urteil gegen die deutschen Rüstungsindu striellen zunichte gemacht. Daß dies nicht im Interesse der Gerechtigkeit liegt, wird aus dem folgenden Vortrag nur wichtiger Beweisstücke, die jetzt im Besitz der Vereinigten Staaten sind, hervorgehen. Der Vortrag bezieht sich auf die Betätigung Krupp von Bohlens, bei der ihm sein Sohn Alfried zu jeder Zeit behilflich war, wie es auch andere Unternehmer der ausgedehnten Rüstungsindustrie taten, die sich alle verschworen, den zweiten Weltkrieg herbeizuführen und in seiner rücksichtslosen und ungesetzlichen Führung zu unterstützen.

Nach dem ersten Weltkrieg hielten die Familie Krupp und andere Unternehmen Deutschlands Abrüstungsabkommen keineswegs ein; sie verschworen sich vielmehr, diese geheim und wissentlich zu umgehen.

Am 1. März 1940, in der März-Nummer der Kruppschen Zeitschrift, erklärte der Angeklagte Krupp:

»Ich wollte und mußte Krupp trotz aller Gegnerschaft als Rüstungswerk für die spätere Zukunft erhalten, sogar in getarnter Form. Ich konnte nur in den kleinsten, intimsten Kreisen über die wirklichen Gründe sprechen, die mich veranlaßten, die Werke auf bestimmte Produktionslinien umzustellen... Sogar die alliierten Schnüffelbeauftragten wurden irregeführt... Nach dem Machtantritt Adolf Hitlers hatte ich die Genugtuung, dem [147] Führer melden zu können, daß Krupp bereit war, nach einer kurzen Anlaufszeit ohne jegliche Lücken in der Erfahrung mit der Wiederaufrüstung des deutschen Volkes zu beginnen...«

Krupp von Bohlen – ebenso wie Alfried – lieh seinen Namen, sein Prestige und seine finanzielle Unterstützung, um die Nazi-Partei, mit ihrem klar erkennbaren Programm einen neuen Krieg zu entfesseln, in Deutschland an die Macht zu bringen. Am 25. April 1931 bemühte sich von Bohlen, als Vorsitzender des Verbandes der deutschen Industrie, diesen in Einklang mit der Nazi-Politik zu bringen. Am 30. Mai 1933 schrieb er an Schacht: »... es ist vorgeschlagen worden, in weitesten Kreisen der deutschen Industrie einschließlich der Landwirtschaft und des Bankwesens eine Sammlung anzuregen, die dem Führer der NSDAP unter dem Namen »Hitler-Fonds« zur Verfügung gestellt werden soll.... Ich habe den Vorsitz über den Verwaltungsrat angenommen...« Krupp steuerte aus der Kasse der Hauptgesellschaft Krupp 4738446 Mark für den Nazi-Parteifonds bei. Im Juni 1935 gab er der Nazi-Partei einen Betrag von 100000 Mark aus seinem Privatvermögen.

Der Nazi-Partei wäre die Kontrolle über Deutschland nicht gelungen, wenn sie nicht die Unterstützung der Industrie, die sie hauptsächlich durch Krupps Einfluß erhielt, erlangt hätte. Zuerst wurde Alfried Mitglied der Nazi-Partei und später schloß sich auch Gustav Krupp von Bohlen an. Der Kruppsche Einfluß bestärkte in weitem Masse den Nazi-Plan, einen Angriffskrieg in Europa zu entfachen.

Krupp von Bohlen befürwortete und unterstützte auch tatkräftig Deutschlands Austritt aus der Abrüstungskonferenz und dem Völkerbund. Er selbst hielt wiederholt öffentliche Reden, in denen er Hitlers Angriffsprogramm billigte und dazu anreizte. Am 6. und 7. April 1938 billigte er in zwei Reden die Einverleibung Österreichs; am 13. Oktober 1938 billigte er die Nazi-Besetzung des Sudetenlandes; am 4. September 1939 billigte er den Einmarsch in Polen; am 6. Mai 1941 feierte er den Erfolg der Nazi-Waffen im Westen. Alfried Krupp hielt ebenfalls Reden, die im allgemeinen den gleichen Sinn hatten. Die Krupps gehörten also zu den hartnäckigsten und einflußreichsten Kräften, die den Krieg herbeigeführt haben.

Die Krupps bildeten auch den Hauptfaktor zur Kriegsvorbereitung. Im Januar 1944 rühmte sich Krupp in einer Rede in der Universität Berlin: »... Durch Jahre geheimer Arbeit wurde eine wissenschaftliche und fundamentale Grundlage gelegt, um wieder bereit zu sein, zur festgesetzten Stunde ohne Verlust an Zeit und Erfahrung für das deutsche Heer zu arbeiten.« Im Jahre 1937, bevor Deutschland zum Kriege schritt, nahm Krupp mit Zustimmung des deutschen Oberkommandos Aufträge zur Aufrüstung der Regierungen [148] von Satellitenstaaten an; Krupp stellte auch dem Angeklagten Rosenberg 20000 Mark zur Verfügung, um Nazi-Propaganda im Ausland zu betreiben. In einem Memorandum vom 12. Oktober 1939 machte ein Krupp-Beamter den schriftlichen Vorschlag, auf Krupps Kosten Propagandabroschüren zu versenden.

Nachdem der Krieg dann ausgebrochen war-wofür beide Krupps, sowohl Gustav von Bohlen als auch Alfried, unmittelbar verantwortlich sind – führten sie die deutsche Industrie, unter Verletzung von Verträgen und dem Internationalen Recht, an. Sie beschäftigten Zwangsarbeiter, die aus beinahe allen von Deutschland besetzten Ländern gepreßt und von dort herbeigeschleppt worden waren; sie zwangen Kriegsgefangene, Waffen und Munition, die gegen ihre eigenen Länder eingesetzt wurden, herzustellen. Es sind reichliche Beweise vorhanden, daß diese Arbeiter in Krupps Gewahrsam und in Krupps Diensten unterernährt und überanstrengt, mißbraucht und unmenschlich behandelt wurden. Erbeutete Aufzeichnungen zeigen, daß im September 1944 54990 ausländische Arbeiter und 18902 Kriegsgefangene in den Krupp-Werken beschäftigt waren.

Weiterhin erzielten die Krupp-Gesellschaften durch die Zerstörung des Weltfriedens und durch die Unterstützung des Nazi-Programms große Gewinne. Die Wiederaufrüstung Deutschlands brachte Krupp große Aufträge und entsprechenden Verdienst. Vor der Bedrohung des Friedens durch die Nazis arbeiteten die Krupp-Werke mit erheblichen Verlusten. Mit der Wiederaufrüstung durch die Nazis stiegen aber die Netto-Gewinne nach Abzug der Steuern, Geschenke und Reserven ständig und betrugen:

Im Jahr, das am 30. September 1935 endete,

57.216.392 Mark

Im Jahr, das am 30. September 1938 endete,

97.071.632 Mark

Im Jahr, das am 30. September 1941 endete,

111.555.216 Mark

Der Buchwert des Krupp-Konzerns stieg vom 1. Oktober 1933 von 75962000 Mark auf 237316093 Mark am 1. Oktober 1943. Bei diesen Angaben wurden im Betrieb befindliche Fabriken in den besetzten Gebieten nur zu einem Buchwert von einer Mark für jeden Betrieb eingesetzt. Wenn diese Zahlen auch Berichtigungen und Meinungsverschiedenheiten unterworfen sein können, wie das bei Bilanzen in allen großen Unternehmen üblich ist, so spiegeln sie doch die ungefähren Eigentumsverhältnisse und Transaktionen wieder.

Die Dienste, die Alfried Krupp von Bohlen und seine Familie den Kriegszielen der Nazi-Partei leisteten, waren so bedeutend, daß den Krupp-Werken eine besondere Ausnahmestellung in der Nationalisierung der Industrie eingeräumt wurde. Hitler erklärte sich[149] bereit, »jede nur mögliche Sicherung für die Weiterführung der Werke als Familienunternehmen zu schaffen; es wäre am einfachsten, mit der ›lex Krupp‹ zu beginnen...« Nach kurzen Unterhandlungen wurde es auch so gehandhabt. Eine Verordnung vom 12. November 1943 stellte die Krupp-Werke als ein Familienunternehmen unter die Kontrolle von Alfried Krupp und stellte fest, daß dies geschehe in Anerkennung der Tatsache, daß »seit 132 Jahren die Firma Friedrich Krupp als Familien-Unternehmen für die bewaffneten Kräfte des deutschen Volkes hervorragende und einzig dastehende Verdienste erlangt hätte«.

Es ist stets die Auffassung der Vereinigten Staaten gewesen, daß die Großindustriellen Deutschlands im gleichen Maße wie seine Politiker, Diplomaten und Soldaten der in dieser Anklageschrift enthaltenen Verbrechen schuldig seien. Der amerikanische Hauptankläger stellte am 7. Juni 1945 in einem Bericht an Präsident Truman, der mit dessen Zustimmung veröffentlicht wurde, fest, daß die Anklage die Personen, die verantwortungsvolle Posten im Finanz-, Industrie-und Wirtschaftsleben Deutschlands eingenommen hatten, ebenso einschließe wie andere.

Dementsprechend schlugen die Vereinigten Staaten mit der Zustimmung des Außenministers vor, Alfried Krupp, den Sohn von Krupp von Bohlen, Präsident und Eigentümer der Krupp-Werke, anzuklagen. Die Anklagevertreter der Sowjet-Union, der Französischen Republik und des Vereinigten Königreiches widersetzten sich aber einmütig der Einbeziehung Alfried Krupps in die Anklage. Dies soll nicht gesagt sein, um die anderen Anklagevertretungen oder ihre Auffassungen einer Kritik zu unterziehen. Die Notwendigkeit, die Zahl der Angeklagten zu beschränken, bestimmten die Vertreter der anderen drei Nationen, Alfried Krupp auszuschließen. Sofort nach der Zustellung der Anklageschrift, nachdem der ernste Zustand Krupp von Bohlens bekannt wurde, beriefen die Vereinigten Staaten eine neue Sitzung der Anklagevertreter ein und schlugen eine Ergänzung vor, um Alfried Krupp mit einzuschließen. Wiederum wurde der Vorschlag der Vereinigten Staaten durch ein Votum von drei-zu-eins abgelehnt. Wenn nun der Gerichtshof entscheiden sollte, das angeklagte Mitglied der Familie Krupp, Gustav von Bohlen, aus dem Verfahren herauszulassen, so wird eines der Hauptziele der Vereinigten Staaten zunichte; es wird ergebenst bemerkt, daß ein solches Ergebnis nicht im »Interesse der Gerechtigkeit« liegt.

Die Vereinigten Staaten legen ergebenst dar, daß dem zukünftigen Weltfrieden kein schlechterer Dienst erwiesen werden könnte, als die ganze Familie Krupp und die Kriegsrüstungsindustrie in diesem Prozeß, in dem das Führen von Angriffskriegen verurteilt werden soll, auszulasen. Die »Interessen der Gerechtigkeit« können [150] nicht wahrgenommen werden, ohne den Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die vier Generationen lang durch Krupps Munition und Krupps Rüstung ums Leben kamen oder deren Leben hierdurch bedroht gewesen ist, ebenso wie den zukünftigen Generationen, die sich nicht so lange sicher fühlen können, als solche Leute einer Verurteilung entgehen.

Während die Vereinigten Staaten selbstverständlich ohne die Mitwirkung einer anderen Macht keinen neuen Angeklagten belangen können, so können sie doch auf Grund des Statuts gegen diesen Antrag Einspruch erheben. Die Vereinigten Staaten machen ergebenst geltend, daß wenn dem Antrag Krupp von Bohlens stattgegeben wird, dies nur unter der Bedingung geschehen soll, daß Alfried Krupp als Angeklagter an dessen Stelle tritt, damit ein Vertreter der Krupp-Interessen vor dem Gerichtshof steht.

Die Einführung eines neuen Angeklagten mag das Bedenken auslösen, daß dies zu einer Prozeßverzögerung führt. Es wird auch zugegeben, daß eine Verzögerung unvermeidbar ist, obwohl sie wenige Tage keinesfalls überschreiten würde. Andrerseits muß ergebenst darauf hingewiesen werden, daß die genaue Einhaltung des Prozeßbeginns weniger wichtig ist, als das Mißlingen seiner grundlegenden Aufgaben. Der hier tätige amerikanische Anklagestab ist von seiner Heimat am weitesten entfernt. Aus persönlichem wie auch öffentlichem Interesse bedauert er jede Verzögerung. Aber wir glauben, daß sowohl die zukünftige wie auch die gegenwärtige Welt empört sein muß, wenn in einem Prozeß, in dem das Führen von Angriffskriegen verurteilt werden soll, die Industriemacht der Krupps überhaupt von Verurteilung verschont bleiben soll.

Der vollständige Trialbrief der Vereinigten Staaten gegen Krupp von Bohlen mit Kopien von Dokumenten, die seine Schuld feststellen, wird, wenn es gewünscht ist, dem Gerichtshof als Beweismaterial gegen Alfried Krupp und die Krupp-Werke zugängig gemacht werden können.


Ergebenst unterbreitet:


Unterschrift: ROBERT H. JACKSON,

Hauptankläger für die

Vereinigten Staaten von Amerika


12. November 1945.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 146-152.
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