Der Kellogg-Briand-Pakt.

[243] Der Pakt von Paris wurde am 27. August 1928 von Deutschland, den Vereinigten Staaten, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Polen und anderen Ländern, und später von weiteren Mächten, unterzeichnet. Der Gerichtshof hat das Wesen dieses Vertrages ausführlich dargelegt, ebenso wie an anderer Stelle des Urteils seine rechtlichen Auswirkungen. Es erübrigt sich daher, ihn hier nochmals zu erörtern, es sei denn, um festzustellen, daß dieser Pakt nach Ansicht des Gerichtshofes in allen den Fällen, in denen die Anklageschrift einen Angriffskrieg vorwirft, von Deutschland verletzt wurde. Es ist bemerkenswert, daß Deutschland am 26. Januar 1934 eine Erklärung zur Erhaltung eines dauerhaften Friedens mit Polen unterzeichnete, welche ausdrücklich auf dem Pakt von Paris beruhte, und worin der Gebrauch von Gewalt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Acht und Bann erklärt wurde.

Der Internationale Militärgerichtshof findet es unnötig, noch andere der im Anhange aufgeführten Verträge, oder die wiederholten Übereinkommen und seitens Deutschland gegebenen Zusicherungen seiner friedfertigen Absichten einer Erörterung zu unterziehen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 243-244.
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