Verbrechen gegen den Frieden.

[374] Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß die Tätigkeit Speers nicht darauf hinzielte, Angriffskriege einzuleiten, zu planen oder vorzubereiten, oder sich zu diesem Zwecke zu verschwören. Chef der Rüstungsindustrie wurde er lange nachdem alle Kriege bereits begonnen hatten und im Gange waren. Seine Tätigkeit diente, als ihm die deutsche Rüstungsproduktion unterstand, den Kriegsanstrengungen ebenso wie andere Produktionsunternehmungen der Kriegführung gedient haben. Der Gerichtshof ist jedoch nicht der Ansicht, daß eine solche Tätigkeit die Teilnahme an einem auf die Führung von Angriffskriegen im Sinne von Punkt 1 der Anklage gerichteten Plan darstellt, und auch nicht die Führung eines Angriffskrieges gemäß Punkt 2 der Anklage bedeutet.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 374.
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