Vormittagssitzung.

[180] DR. KUBUSCHOK: Ich war gestern an der Stelle stehengeblieben, in der ich schilderte, was Papen im Zuge der Maßnahmen des 30. Juni getan hatte. Ich hatte an seine Demission erinnert, an seine Weigerung jeder Mitwirkung. Ich lese weiter auf Seite 46 unten, letzter Absatz:

Positiv ist er bemüht, ein Einschreiten der Wehrmacht herbeizuführen. Er wendet sich an seinen Freund Generaloberst von Fritsch. An Blomberg ist bei dessen Einstellung nicht zu denken. Fritsch will ohne ausdrücklichen Befehl des Reichspräsidenten nicht handeln. Papen bemüht sich, nunmehr zu Hindenburg zu kommen. Die Umgebung Hindenburgs hält ihn fern. Alle Zugänge zu seinem Landsitz Neudeck sind durch SS-Posten abgesperrt. Papen schickt seinen Sekretär Ketteler zu dem Gutsnachbarn und alten Freund Hindenburgs, Herrn von Oldenburg, um auf diesem Wege Zugang zu bekommen. Auch dieser Versuch scheitert. Er muß zusehen, wie offensichtlich Hindenburg derartig beeinflußt worden ist, daß er dem Verhalten Hitlers am 30. Juni in einem öffentlichen Telegramm seine Anerkennung ausspricht.

Was sollte Papen nun wirklich tun, was auch nur einigermaßen Aussicht auf Erfolg versprach?

In Verhandlungen mit Hitler hatte er versucht, die Dinge auf eine legale Ebene zu bringen. Die Versuche, den einzigen Machtfaktor, die Wehrmacht, zu mobilisieren, waren gescheitert. Hindenburg nicht erreichbar, offensichtlich von seinen Ratgebern nach der gegnerischen Richtung hin beeinflußt.

Die Anklage meint, Papen hätte jetzt offen auf die verbrecherischen Ereignisse des 30. Juni hinweisen müssen, er hätte damit das ganze Nazi-System zum Einsturz bringen können. Diese Behauptung ist unhaltbar. Abgesehen davon, daß Papen die Möglichkeit zu einer solchen öffentlichen Äußerung, wie bewiesen, ja gar nicht mehr hatte, hat auch die weitere Entwicklung in Deutschland gezeigt, daß ein solcher Einzelprotest an der Machtposition Hitlers weder dem Inland noch dem Ausland gegenüber irgendeine Wirkung haben konnte. Das Prestige Hitlers war in Deutschland schon damals, und noch mehr später, so groß, daß ein solcher Protest, wenn er überhaupt an die Öffentlichkeit hätte dringen können, bestimmt in der Masse des Volkes keine Resonanz gefunden hätte. Die große Masse sah nur den wirtschaftlichen Aufstieg und die Stärkung der deutschen Position gegenüber dem Auslande, und nur [180] eine zahlenmäßig geringere Schicht sah wirklich die Gefahren der Entwicklung. Das Ausland kannte die Vorgänge des 30. Juni größtenteils besser als das deutsche Volk. Ihm wären sie auch durch eine Äußerung Papens nicht klarer gemacht worden. Eine Konsequenz aus seiner Kenntnis hat das Ausland weder damals noch später gezogen.

Die Anklage ist sogar der Ansicht, daß ein solcher Schritt zur Wiederbesetzung des Rheinlandes durch die Franzosen hätte führen können. Es ist unerfindlich, woher die Anklage die Grundlage für diese Ansicht nimmt. Entgegen steht die Tatsache, daß später bei Ereignissen, die kein innerpolitischer Vorgang waren, sondern das Ausland stärkstens berührten – zum Beispiel bei der Einführung der Wehrpflicht und der Rheinlandbesetzung – keinerlei militärische Reaktion erfolgte.

Papen hat gegenüber der Öffentlichkeit mit seinem Rücktritt und der ostentativen Nichtbeteiligung an der Kabinetts- und Reichstagssitzung gezeigt, daß er der Entwicklung feindlich gegenüberstand. Sein Verhalten war ein öffentlicher Protest gegen die Maßnahmen des 30. Juni und gegen die Person des Ausführenden. Die Anklage kann über diese äußeren Erscheinungen, die ja historische Tatsachen sind, nicht hinweg. Sie versucht daher, eine Gegensätzlichkeit zwischen diesem seinem Verhalten und seiner inneren Einstellung zu konstruieren. Das einzige Hilfsmittel, das ihr dabei zur Verfügung steht, sind die von Papen im Juli an Hitler gerichteten Briefe. Selbst wenn nicht, wie es tatsächlich der Fall ist, der Kern der Briefe und ihr Zweck aus ihrem Inhalt klar erkenntlich wäre, so würde auch dieser Versuch mit einem seiner Natur nach unzulänglichen Mittel an den soeben festgestellten Tatsachen scheitern.

Ganz allgemein möchte ich zu dieser Frage hier folgendes erklären:

Aus welchem Grunde soll Papen während seiner Vizekanzlerschaft und während der Ereignisse des 30. Juni nach außen hin eine gegnerische Stellung zu Hitler eingenommen haben, in Wirklichkeit aber sein treuer Gefolgsmann gewesen sein? Aus welchem Grunde soll Hitler, der nach der Anklage mit Papen konspirierte – und dies wäre ja nur eine Folge der Konspiration – diese selbst gewünscht haben? Konnte es in dem Wunsche Hitlers liegen, daß Papen in seiner Marburger Rede die gesamten Schwächen und Mißstände des nazistischen Systems aufdeckte? Aus welchem Grunde soll Hitler es gewünscht haben, daß Papen sich so offensichtlich von den Unrechtsakten des 30. Juni distanzierte? Es hätte doch nur in seiner Linie liegen können, daß auch nach außen hin sein Vizekanzler eine einheitliche Linie mit dem Reichskanzler vertrat.

Wenn man dies bedenkt, so kann man nur zu einem Ergebnis kommen: Das, was die Anklage als innere Haltung Papens deuten [181] zu können glaubt, entbehrt jeder Logik. Diese These einer bedingungslosen Gefolgschaft gegenüber Hitler trotz entgegenstehender, zu Tarnungszwecken bestimmter Tatsachen, wendet die Anklage dann wiederum auf die Annahme des Wiener Postens durch Papen an.

Lassen Sie mich der Erörterung dieses Komplexes kurz folgendes vorausschicken: Nach meiner Ansicht stellt auch die letzte Entwicklung in der österreichischen Frage, die nach der Abberufung Papens und zweifellos ohne sein Zutun erfolgt ist, der Einmarsch am 12. März 1938, nicht ein Verbrechen im Sinne der Charte dar. Die Charte setzt die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge unter Strafe. Sie hat in ihren drei Deliktspunkten sich lediglich darauf beschränkt, dasjenige zur Anklage zu stellen, was als schwerstes Verbrechen mit seinen ungeheuren, weiten Folgen in Erscheinung tritt. Den Angriffs- und verbotenen Krieg selbst und die Verbrechen gegen die Regeln des Krieges, die Verbrechen gegen die Humanität in ihrer krassesten Form, die unabsehbaren Folgen dieser schwerwiegenden Taten haben dieses ungewöhnliche Verfahren gerechtfertigt. Die Charte gibt nicht dem Tribunal den Auftrag, alles das zu bestrafen, was an Unrecht im Laufe der Entwicklung des Nazismus geschehen ist. Sie gibt insbesondere nicht den Auftrag, jede politische Maßnahme daraufhin zu prüfen, ob sie notwendig, ob sie erlaubt war. Eine derartige Aufgabe wäre im Rahmen dieses Gerichts schon aus zeitlichen und technischen Gründen nicht zu erfüllen. Aufgabe des Gerichts ist es nicht, zu prüfen, ob internationale Verträge eingehalten worden sind oder nicht. Diese Frage hat nur dann Bedeutung, wenn Kriege hervorgerufen wurden oder die näher zu bezeichnenden Gewaltverbrechen zu verantworten sind. Der Einmarsch in Österreich ist, so weit man auch völkerrechtlich diesen Begriff spannen will, kein Krieg. Hierfür ist die Tatsache allein entscheidend, daß keine Gewalt angewendet und auch nicht der geringste Widerstand geleistet worden ist, daß die Truppen im Gegenteil jubelnd empfangen wurden. Der Einmarsch in Österreich ist auch nicht im Zusammenhang mit den späteren Aggressionshandlungen zu betrachten. Es war ein Sonderfall, begründet auf die besondere Lage, die schon seit 1918 ihren Ausdruck darin fand, daß ein Anschluß des kaum lebensfähigen Staates Österreich an Deutschland in irgendeiner staatsrechtlichen Form sowohl von österreichischer als auch von deutscher Seite angestrebt wurde.

Die tatsächlichen Ereignisse sind daher losgelöst von den Kriegsplänen Hitlers oder auch nur militärischer Vorbereitungspläne, worauf ich später eingehen werde, als Lösung eines akut gewordenen staatspolitischen Problems anzusehen, dessen Ergebnis unabhängig von Hitler von beiden Seiten seit jeher gewünscht worden war.

[182] Die Tätigkeit Papens in Wien wird eindeutig durch drei Momente charakterisiert: Durch die Umstände seiner Ernennung am 26. Juli 1934, seinen Brief an Hitler vom 16. Juli 1936 – Verteidigungsdokument Nummer 71 – nach Abschluß des Juliabkommens und durch seine Abberufung am 4. Februar 1938.

Seiner Ernennung lag folgende Lage zugrunde:

Ein akutes Ereignis war eingetreten. Dollfuß ist ermordet, die Beziehungen zwischen Deutschland und Österreich sind nicht nur gespannt, sondern auf einem äußerst gefährlichen Entwicklungspunkt angekommen. Die internationale Lage ist drohend. Italien marschiert am Brenner auf. Ein endgültiges Abweichen Österreichs nach einer der interessierten Mächtegruppen ist unmittelbar zu befürchten. Damit droht eine endgültige Situation, die eine Aufrechterhaltung auch nur tragbarer Beziehungen zwischen Deutschland und Österreich für immer unmöglich machen würde.

In dieser schwierigen Situation glaubt offensichtlich Hitler die Bedenken gegen die Person Papens zurückstellen und ihm die Mission in Wien anvertrauen zu müssen. Papen war für die Herbeiführung einer Politik zur Überwindung des durch die Ermordung von Dollfuß geschaffenen toten Punktes besonders geeignet. Papen hatte in den Fragen bezüglich Österreich im Kabinett stets für eine freundliche Entwicklung der Beziehungen das Wort geredet. Papen war international als ein Mann vernünftiger Verständigungspolitik bekannt.

Auf seiten Papens lagen natürlich äußerste Bedenken gegenüber der Übernahme des Postens vor. Seine Erfahrungen auf dem innerpolitischen Sektor der letzten Zeit, seine persönliche Einstellung über seine und seiner Mitarbeiter Behandlung am 30. Juni, seine Einstellung zur Ermordung von Dollfuß, zu dem er von seiner früheren Tätigkeit her durchaus freundschaftlich gestanden hatte, standen der Übernahme des Postens entgegen. Der Entschluß für Papen war daher sehr schwer. Die Überlegung jedoch, daß nur er allein in der Lage war, die Aufgabe im Rahmen einer echten Befriedung zu erfüllen, mußte alles überwiegen. Konnte er annehmen, daß irgendein anderer den festen Willen und auch die Möglichkeit hatte, die Einhaltung der jetzt eingeschlagenen Marschroute der Befriedung zu sichern? Die persönliche Unabhängigkeit, die er selbst hatte, konnte er weder bei einer Persönlichkeit des Auswärtigen Amtes noch viel weniger bei einem Manne der Partei voraussetzen. Papen brachte aus seiner Tätigkeit als Vizekanzler seine Erfahrungen mit. Er kannte die Schwierigkeiten, mit sachlichen Gründen nur in entsprechender Form bei Hitler durchzudringen. Er allein konnte hoffen, durch seine Bemühungen die Friedenspolitik entgegen radikalisierenden Ratgebern Hitlers auch wirklich in Zukunft konsequent durchzuführen. Andererseits hatten ihn seine [183] Erfahrungen vorsichtig gemacht. Er stellt Bedingungen und verlangt Festlegung einer klaren Linie, untermauert durch Tatsachen. Er fordert die Aufgabe einer Beeinflussung der österreichischen Nazi-Bewegung, die von vornherein durch die Entlassung desjenigen Mannes gesichert werden mußte, der sich direkt oder indirekt an der Verbrechenstat beteiligt hatte, des Landesinspekteurs Habicht. Er verlangt seine eigene persönliche Unterstellung unter Hitler, um eine Innehaltung der von ihm vorgeschlagenen Bedingungen zu ermöglichen und deren Verwässerung im Instanzenwege verhindern zu können. Er erzwingt etwas sonst Unmögliches im Verkehr zum Staatsoberhaupt: Er läßt die Bedingungen, unter denen der Gesandte sein Amt antritt, schriftlich festlegen. Sie werden von Hitler unterzeichnet. Er will immer in der Lage sein, Hitler bei dem schriftlich gegebenen Wort zu packen.

Wir haben ein klares Bild über diese Vorgänge durch die Zeugenaussagen, insbesondere durch die Bekundung des Zeugen von Tschirschky erhalten, eines Mannes, der nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wirklich nicht in dem Verdacht steht, die Dinge subjektiv günstig für den Angeklagten zu sehen.

Die Anklage behauptet, Papen habe sich aus reinstem Opportunismus als treuer Gefolgsmann der bereits bekannten Aggressionspläne Hitlers gern und willig zur Übernahme des Amtes bereit erklärt.

Kann demgegenüber diese Form der Beauftragung, diese bis zum äußersten gehende Vorsicht des Angeklagten nun wirklich in Zusammenhang mit einer derartigen Einstellung gebracht werden? Diese internen Verhandlungen, diese nicht veröffentlichte, in den Händen Papens zurückgebliebene, von Hitler unterschriebene Urkunde kann doch wirklich nicht – und das wäre die Konsequenz der Ansicht der Anklage – als Scheingefecht angesehen werden, um irgendeine Täuschung hervorzurufen. Diese Dinge waren ja nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und sind auch nie an die Öffentlichkeit gebracht worden.

Diese Umstände bei Übernahme des Wiener Postens können nur den Schluß ergeben, daß es Papen wirklich ernst mit der Innehaltung der festgelegten Befriedungspolitik gewesen ist. Es ist auch ein Unding, hier von Opportunismus zu sprechen. Den Botschafterposten am Vatikan hatte Papen abgelehnt. Die Stellung eines Gesandten in Wien war wohl für einen früheren Reichskanzler und eben gewesenen Vizekanzler kein verlockender Ehrenposten. Die solide eigene wirtschaftliche Lage Papens schloß von vornherein irgendwelche materiellen Motive aus.

Der Brief Papens an Hitler vom 16. Juli 1936 ist die Erfolgsmeldung seiner langjährigen Bemühungen zur Herbeiführung [184] ausgeglichener friedlicher Beziehungen zwischen beiden Ländern. Der Vertrag vom 11. Juli 1936 hatte dies besiegelt.

Dieses Dokument, über dessen Beweiswert auch nicht der geringste Zweifel bestehen kann, gibt einen klaren Aufschluß über die Papen gestellte Aufgabe und ihre Durchführung. Papen weist darauf hin, daß nunmehr das Ziel erreicht wäre, zu dessen Durchführung er am 26. Juli 1934 nach Wien berufen worden sei. Er sehe mit dem Abschluß des Vertrags seine Aufgabe als erfüllt an.

Klarer kann wohl nicht der Beweis für die Richtigkeit der Darstellung Papens über seine Aufgabe und deren Durchführung erbracht werden, als durch diesen Brief. Was hat man dagegen geglaubt, in mühsam zweifelhaften Andeutungen seiner Mission unterstellen zu müssen? Er habe als willfähriges Werkzeug der Aggressionspläne Hitlers die Aufgabe übernommen, eine gewaltsame Angliederung Österreichs vorzubereiten und durchzuführen. Er sei beauftragt worden, die Regierung Schuschnigg zu unterminieren und mit der illegalen Nazi-Bewegung Österreichs zu diesem Ziele zusammenzuarbeiten. Alles, was er zur Befriedung des beiderseitigen Verhältnisses getan hätte, sei Tarnung gewesen, damit er seine unterirdischen Pläne durchführen konnte.

Und hier der unverdächtige Rechenschaftsbericht an seinen Auftraggeber.

Soll auch dieser eine Tarnung sein und eine Darstellung geben, die im absoluten Gegensatz zu den Tatsachen steht? Dieser Brief, der von den alliierten Truppen im Geheimarchiv der Reichskanzlei gefunden und dankenswerterweise von der Staatsanwaltschaft jetzt der Verteidigung zur Verfügung gestellt worden ist?

Das dritte Moment, das die Tätigkeit Papens in Wien klar charakterisiert, ist seine Abberufung am 4. Februar 1938. Die zahlreichen Abberufungen und Ernennungen an diesem Tage zeigten deutlich eine Umgestaltung der wichtigsten militärischen und politischen Posten. Die Persönlichkeiten der abberufenen Militärs und Diplomaten sprechen eine klare Sprache dafür, welches der alleinige Grund für das damalige ungewöhnliche und umfangreiche Revirement gewesen ist. Wenn Hitler damals auch Papen, ohne daß sonst ein aktueller Grund hierfür vorgelegen hätte, völlig unvermutet und ohne Nennung eines Grundes von seinem Posten abberuft, so ist damit klar erwiesen, daß Hitler bei Beginn eines radikalen außenpolitischen Kurses in Papen für Wien nicht mehr den geeigneten Mann sah.

Diese drei Momente sind an sich geeignet, uns die friedliche Tätigkeit Papens während der gesamten Zeit seiner österreichischen Mission eindeutig und ausreichend zu bestätigen. Da die Anklage sich jedoch auch hier bemüht, einzelne Ereignisse zuungunsten [185] von Papens zu deuten, will ich diese Zeit auch noch insoweit einer kurzen Betrachtung unterziehen.

Wir sehen Papen in ständigem Kampfe mit der illegalen Bewegung. Der Vorwurf, daß er mit ihr konspiriert hätte, wird am besten dadurch ad absurdum geführt, daß nach den von Außenminister Schmidt bestätigten Plänen der illegalen Bewegung Papen als Opfer eines Attentates dieser selben Illegalen ausersehen war. Ebenso eindeutig ist der dokumentarische Beweis aus den vorhandenen Berichten, die Papen an Hitler gesandt hat. Auch hier ein völlig klares Beweismittel, da die regelmäßig im Geschäftsgang erfolgten Berichte an Hitler ja wirklich eine Täuschungsabsicht für die Öffentlichkeit ausschließen. Es ist bedauerlich, daß nicht die gesamten Berichte gefunden werden konnten, um in ihrer Vollständigkeit ein klares, geschlossenes, historisches Bild von der Tätigkeit Papens geben zu können. Nur ein Bruchteil der Berichte liegt uns vor. Wenn aber Papen, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, am Ende der Tätigkeit die Durchschläge seiner gesamten Berichte ins Ausland hat verbringen lassen, so kann er dies doch nur deswegen getan haben, um eine historische Rechtfertigung für seine Friedenspolitik zu haben. Es wird hiedurch mit voller Klarheit bewiesen, daß seine Politik, wiedergegeben in den lückenlosen Berichten, eine Politik gewesen sein muß, die im Gegensatz zu der Entwicklung gestanden hat, die im März 1938 von anderer Seite herbeigeführt wurde. Sämtliche Zeugen, die vor Gericht erschienen sind und über die österreichischen Verhältnisse Bekundungen machen konnten, haben unter Eid ausgesagt, daß Papen eine Politik der Befriedung geführt und jede Einmischung der illegalen Bewegung in das politische Geschehen bekämpft hat.

Was kann demgegenüber aus dem Vorbringen der Anklage hergeleitet werden?

Daß Papen entsprechend seiner Stellung als Deutscher Gesandter und entsprechend dem mit Österreich eingegangenen Staatsverträge einen gewissen äußeren Konnex zu Mitgliedern der österreichischen Nazi-Bewegung halten mußte? Einen Konnex, der in keiner Weise geheimgehalten wurde, der lediglich beobachtender Natur war, und der notwendig war, um der Verpflichtung nachzukommen, über die tatsächlichen Verhältnisse in Österreich nach Berlin zu berichten. Hätte er wirklich in der von der Anklage behaupteten Weise mit der illegalen Bewegung zusammengearbeitet, so wäre dies mit aller Sicherheit in seinen Berichten nach Berlin zum Ausdruck gekommen. Er schmiedet mit den Illegalen keine geheimen Pläne, wir sehen ihn vielmehr in offenen Verhandlungen mit der österreichischen Regierung über im Juli-Vertrag vereinbarte Beteiligung der nationalen Opposition [186] an der Regierungsarbeit. Und wenn wir schließlich im Rainer-Bericht die Niederlegung der Geschichte der illegalen Bewegung vor uns haben, so sehen wir deren Tätigkeit in den damaligen Jahren ohne die geringste Mitarbeit oder Unterstützung Papens ablaufen.

Was kann zuungunsten des Angeklagten aus der Tatsache geschlossen werden, daß er an der Tätigkeit des österreichischen Freiheitsbundes interessiert war, wenn dargelegt ist, daß dieser Freiheitsbund sich als eine nicht-nazistische, gewerkschaftliche, österreichische Vereinigung darstellt, die man bereit hielt, für Schuschnigg zu gehen und dessen Kabinett zu stützen?

Was kann zuungunsten des Angeklagten aus der Tatsache geschlossen werden, daß er auch die Regierungsverhältnisse in Österreich beobachtete und hierüber nach Berlin berichtete? Und wenn hierbei der Wunsch zum Ausdruck kommt, daß diese oder jene Konstellation für die Etatwicklung eines freundschaftlichen Verhältnisses zu Österreich günstig sei?

Die Anklage hat im Kreuzverhör Berichte auswärtiger Stellen vorgelegt, die Papen nach Berlin weitergeleitet hat. Sie glaubt, daß Papen den Inhalt dieser Berichte sich zu eigen gemacht hätte. Diese Annahme muß unrichtig sein. Der Informationszweck der Übersendung von Berichten des ausländischen Geheimdienstes liegt klar zutage. Darüber hinaus ist hierbei auch noch folgendes festzustellen: Papen hat ganz besonders auch diejenigen der in seine Hände gelangten Berichte nach Berlin weitergereicht, die eine Kritik der deutschen Verhältnisse enthielten. Die Zeugen Gisevius und Lahousen haben darauf hingewiesen, daß Hitler durch seine engsten Mitarbeiter falsch oder unzureichend informiert worden sei. Die kritischen Berichte des Auslandes, die Papen auf direktem Wege Hitler zugehen ließ, konnten und sollten auch den Zweck erfüllen, Hitler auf Mißstände aufmerksam zu machen und zu deren Abstellung zu bewegen. Besonders oft ist dies der Fall bei Äußerungen über die kirchenfeindlichen Zustände in Deutschland. Auf derselben Linie liegt die Vorlage der im Kreuzverhör besonders erwähnten Berichte im Falle Tschirschky über die Tätigkeit der Gestapo. Die regelmäßigen Berichte Papens an Hitler befaßten sich auch teilweise mit den Zuständen in den Nachbarstaaten. Die Nachprüfung des Inhalts der Berichte ergibt, daß es sich hierbei lediglich um Probleme handelte, die unmittelbar im Zusammenhang mit der außenpolitischen Lage Österreichs im Balkan stehen und somit in den Aufgabenkreis des in Wien akkreditierten Gesandten fallen.

Letztlich ist noch auf die Affidavits Messersmith einzugehen. Er schildert die Ereignisse nach einem Zeitablauf von zehn Jahren, im Falle Papen anscheinend aus freier Erinnerung. Zeit und später erworbene Kenntnisse haben offensichtlich das Erinnerungsbild so restlos getrübt, daß wir zum Beispiel die Erklärungen Papens über [187] seine Aufgaben im Südostraum in den beiden Affidavits mit einem grundlegend voneinander abweichenden Inhalt wiedergegeben sehen.

Meine Kritik kann sich im übrigen mit der Feststellung begnügen, daß der Inhalt der Affidavits im Widerspruch zu jeder Regel der Erfahrung und Logik steht. Ein Diplomat kann nicht dem ihm mit betonter Reserviertheit entgegentretenden Vertreter eines anderen Staates die geheimen Ziele seiner Politik offenbart haben. Es ist unmöglich, daß Papen, wie Messersmith an einer anderen Stelle sagt, nicht nur ihm, sondern sogar öffentlich seinen angeblichen Plan verkündet hat, Schuschnigg zu stürzen, bei dessen Regierung Papen selbst akkreditiert war. Es ist eine Unmöglichkeit, daß derartige Enthüllungen keinerlei Konsequenzen gehabt und erstmalig im Jahre 1945 ihren Niederschlag im Affidavit gefunden haben sollen.

Die beiden Affidavits können mithin keine Grundlage für eine Urteilsfindung sein, abgesehen davon, daß ihr Inhalt widerlegt ist durch die übrige Beweisaufnahme, die sowohl die Pläne als auch die Handlungen Papens umfaßt hat.

Ich komme jetzt noch einmal auf die gestrige Beantwortung des Fragebogens von Gabronski zurück. Es ist dies Dokument Papen 106. Eine vollständige Widerlegung des Messersmith-Affidavits bringt auch die Beantwortung des Fragebogens des Polnischen Gesandten Gabronski. Diese Zeugenaussage des Diplomaten eines Landes, mit dem Deutschland seit September 1939 im Kriege stand, scheint besonders bemerkenswert. Gabronski hatte Gelegenheit, während der gesamten Wiener Tätigkeit von 1934 bis 1938 Papen zu beobachten. Bei der Beantwortung des Fragebogens ist irrtümlich das Jahr 1937, nicht, wie es richtig heißen muß, das Jahr 1934 als Beginn der Tätigkeit Gabronskis in Wien angegeben. Alle von Messersmith erhobenen Vorwürfe, Zusammenarbeit Papens mit der illegalen Nazi-Bewegung, Intrigen und beabsichtigter Sturz des Regimes Schuschnigg, aggressive Politik im Südostraum, Aufteilung der Tschechoslowakei an Polen oder Ungarn, alles das wird durch die Zeugenaussage Gabronskis widerlegt.

Ich verweise weiterhin auf das gestern im Auszug verlesene Affidavit Rademacher von Unna. Wenn hier Papen sich weigert, eine geheime Verbindung mit einem österreichischen Minister einzugehen, so zeigt er damit wohl klar, daß er keinerlei subversive Tätigkeit ausgeübt hat, wenn er diese günstige und bequeme Möglichkeit für eine derartige Tätigkeit nicht in Anspruch nimmt.

Ich glaube, damit die Zeit genügend erörtert zu haben, in der Papen seine Tätigkeit als Außerordentlicher Gesandter in Wien ausübte.

[188] Die Anklage hat darüber hinaus die Mitwirkung Papens an der Berchtesgadener Besprechung am 12. Februar in ihre Betrachtung gezogen.

Das Zustandekommen der Berchtesgadener Konferenz ist nicht das Anfangsstadium eines neuen Kurses, sondern das Ergebnis der vorherigen Entwicklung gewesen. Bereits Monate vorher hatten Papen und Schuschnigg in Besprechungen eine Zusammenkunft in näherer Zukunft zwischen den beiden Staatsmännern für wünschenswert angesehen. Der Juli-Vertrag hatte naturgemäß viele Differenzpunkte offengelassen. Die Aussage des Zeugen Guido Schmidt hat uns die Lage klar vor Augen geführt. Eine zahlenmäßig sehr mächtige, offiziell nicht erlaubte, aus den tatsächlichen Verhältnissen heraus jedoch stillschweigend geduldete oppositionelle Partei schaute weltanschaulich in vollem Umfange auf ihren zumindest ideellen Führer in Deutschland. Dort war der Führer dieser Partei gleichzeitig das Staatsoberhaupt. Außenpolitisch war eine Trennung der beiden Parteien in beiden Ländern erforderlich. Die innere ideologische Verbundenheit mußte aber immer wieder zwangsläufig zu Differenzen führen. Wir sehen daher bei der österreichischen Regierung eine verständliche Reserve und ein ständiges Bemühen, ein Anwachsen des Einflusses dieser Bewegung in Verwaltung und Regierung zu verhindern. Dieser Interessenlage entsprach auch in der Praxis die Behandlung der sich aus dem Juli-Vertrage ergebenden Fragen. Es war selbstverständlich, daß sich die österreichische Seite bemühte, die Bestimmungen des Vertrags restriktiv zu behandeln. Es war nur natürlich, daß auf deutscher Seite der Wunsch bestand, die Möglichkeiten aus dem Vertrage in vollem Umfange zu erschöpfen. Daher konnte eine direkte Fühlungnahme der verantwortlichen Spitzen der beiden Länder, die auf deutscher Seite gleichzeitig die Spitze der Partei war, nur als ein vernünftiges Erfordernis angesehen werden. Die Abberufung Papens am 4. Februar droht diese Entwicklung zu unterbrechen. Vielleicht würde bei Aufkommen des erwarteten verschärften Kurses eine derartige Zusammenkunft mit dem Zwecke der Ausräumung bestehender Schwierigkeiten für immer vertagt. Zumindest hätte sie später in einer gespannteren Atmosphäre unter Mitwirkung eines radikalen Nachfolgers sicherlich ein anderes Ergebnis erwarten lassen, als von Schuschnigg und Papen erhofft.

Es ist daher durchaus verständlich, daß Papen bei seinem Abschiedsbesuch bei Hitler am 5. Februar, als man auf die Dinge zu sprechen kam, auch nach seiner Abberufung noch den Auftrag annahm, die beabsichtigte Besprechung festzulegen und die österreichische Delegation zu diesem Zweck nach Berchtesgaden zu begleiten. Die Anklage wirft Papen vor, daß damals bereits das spätere Gesprächsprogramm festgelegt worden wäre. Papen hat [189] dagegen in seiner Vernehmung bekundet, daß er lediglich den Auftrag erhalten hätte, die Besprechung zum Zwecke der Bereinigung sämtlicher Differenzpunkte auf der Basis des Juli-Vertrags zu vereinbaren. Für ihre gegenteilige Behauptung ist die Anklage den Beweis schuldig geblieben. Aus demjenigen, was am 12. Februar geschehen ist, läßt sich bei der Persönlichkeit Hitlers noch keinesfalls rückschließen, was er selbst bei der ersten Erwähnung einer derartigen Besprechung am 5. Februar gedacht, noch viel weniger, was er von seinen Plänen mitgeteilt hat. Die Beweisaufnahme hat festgestellt, daß die von Hitler am 12. Februar erörterten Punkte identisch sind mit denjenigen Forderungen, die die österreichischen Nationalsozialisten unmittelbar vor der Besprechung aufgestellt und in ihrem eigenen Kanal Hitler übermittelt hatten. Hieraus ergibt sich, daß das von Hitler in der Besprechung vom 12. Februar gewählte Gesprächsthema zumindest substantiiert noch nicht am 5. Februar vorgelegen haben kann. Wenn die österreichischen Nazis mit ihren Forderungen Papen nach Berchtesgaden vorauseilten, so wird damit die Ansicht der Anklage widerlegt, daß Papen mit Hitler und der österreichischen Partei konspiriert habe. In diesem Falle wäre er dann wohl selbst der beste Verbindungsmann zwischen den Wünschen der Partei und Hitler gewesen. Unterstrichen wird dies auch durch die Bekundung der Zeugen Seyß-Inquart und Rainer, die klargelegt haben, daß sie mit Papen während dieser Zeit keine Fühlung gehabt haben. Rainer weist auch in seinem Bericht darauf hin, daß Papen der Ansicht gewesen sei, die Tatsache der verabredeten Besprechung sei von der österreichischen Partei geheim geblieben.

Die Anklage hat zu Lasten Papens die Behauptung ferner gewertet, er habe beim Empfang der österreichischen Delegation an der deutsch-österreichischen Grenze Schuschnigg auf die Anwesenheit von Generalen aufmerksam gemacht. Ob dies wirklich den Tatsachen entspricht, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Das alleinige hierfür verwendbare Beweismittel ist die Aussage Schmidts. Dieser konnte nicht mehr genau bekunden, ob Papen von einem General, nämlich Keitel, der sich ja erfahrungsgemäß nach Übernahme seines neuen Amtes in ständiger Umgebung Hitlers aufhielt, oder von mehreren Generalen gesprochen habe. Papen selbst weiß heute nicht mehr, ob und in welcher Form er damals zu Schuschnigg eine derartige Äußerung gemacht hat. Er weiß auch nicht, ob er damals überhaupt von der Anwesenheit von Generalen Kenntnis gehabt hat. Es ist durchaus möglich, daß er sie bei der Übernachtung in Salzburg, wo er sich in einem anderen Hotel als die österreichische Delegation aufgehalten hatte, erfahren hat. In jedem Falle kann man aber nie die Tatsache übersehen, daß, selbst wenn Papen die von der Anklage behauptete Äußerung getan hat, [190] diese Mitteilung vor dem Besuche erfolgte, er also nie an einem auf das Überraschungsmoment eingestellten Einschüchterungsversuch gegenüber der österreichischen Delegation teilgenommen hat.

Seine Mitwirkung bei der Besprechung ist durch die Beweisaufnahme geklärt. Führend war allein Hitler, der in einer auch seine Kenner überraschenden brutalen Weise Schuschnigg zu beeindrucken versuchte. Über die technischen Einzelheiten wurde mit Ribbentrop verhandelt. Papen hat mehr oder weniger als Zuschauer mitgewirkt, was ja auch der Tatsache entsprach, daß er eine amtliche Stellung nicht mehr bekleidete. Er hat nach den einheitlichen Bekundungen der Beteiligten seine durch die Gegebenheiten gestellte Aufgabe nur darin gesehen, beruhigend mitzuwirken.

Man muß sich seine Lage vorstellen: Er sieht sein Vorhaben durch das von keinem vernünftigen Menschen erwartete Verhalten Hitlers gescheitert. Er sieht, wie ein von Natur jähzorniger Mensch in seiner Erregung alles das vermissen läßt, was zu einer vernünftigen Erörterung im Rahmen einer Staatsmännerkonferenz erforderlich ist. Er hört die Drohungen Hitlers und muß ihn für entschlossen halten, bei abruptem Scheitern der Verhandlungen die Dinge einen irreparablen Weg gehen zu lassen.

Im Rahmen dieser Situation war daher das Erreichen gewisser Konzessionen – auf dem Gebiete des Heeresministeriums und der wirtschaftlichen Forderungen gab Hitler nach – und die nach langem Kampfe erreichte Verschiebung des endgültigen Abschlusses auf die Genehmigung durch die österreichische Regierung und den Bundespräsidenten die optimale Lösung der gefährlichen Situation.

Wenn Papen in diesem Punkte mit den österreichischen Staatsmännern übereinstimmte, die zweifellos auch nur bei vernünftiger Wahrung der Belange ihres Staates aus diesen gegebenen Verhältnissen sich zur provisorischen Unterschrift bereit fanden, so kann man gegen Papen nicht den Vorwurf erheben, daß er das Ergebnis von vorneherein gebilligt und beabsichtigt hätte.

Wie die vorherige Tätigkeit Papens in Österreich und seine Teilnahme an der Berchtesgadener Konferenz von Hitler beurteilt worden ist, ergibt am besten die Tatsache, daß er nachher in keiner Weise mehr irgendeine amtliche Tätigkeit in Wien übertragen erhalten hat. Den innerlich und tatsächlich an dem Ergebnis von Berchtesgaden Beteiligten hätte Hitler in der nun kommenden entscheidenden Entwicklung wohl nicht ohne Aufgabe gelassen. Man hätte seine Person nicht durch neue Leute aus Berlin ersetzt und hätte in der jetzt ja noch schwieriger gewordenen diplomatischen Situation auf die Arbeit desjenigen Mannes nicht verzichtet, der ja mit den gesamten Verhältnissen aus seiner jahrelangen Tätigkeit aufs engste vertraut war. Man hätte zweifellos auf seine persönlichen Beziehungen zu den österreichischen Staatsmännern[191] zurückgegriffen, die ihn bevorzugt befähigt hätten, die Pläne Hitlers weiterzuspinnen. Wenn man im Sinne der Anklage die Ausgleichsbemühungen Papens bei der Besprechung in Berchtesgaden als Täuschungsmanöver ansieht, so hätte man doch zweifellos Papen in diesem Sinne weiterwirken lassen und hätte nicht nach Ersatz seiner Person neue Leute radikaleren Kurses die Dinge weiter behandeln lassen.

Aufschlußreich ist die Notiz Papens über seinen Abschiedsbesuch beim Bundeskanzler. Ein Mann, der die Auffassung Schuschniggs, daß er in Berchtesgaden unter gewissem Zwang gehandelt hätte, in seinem eigenen Kommentar als »beachtlich« nach Berlin weitergibt, wird nicht ein Beteiligter an den Zwangshandlungen gewesen sein. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß Papen in der nächsten Zeit keinerlei amtliche Tätigkeit mehr ausgeübt hat.

Die Führung der Gesandtschaft übernahm der neue Geschäftsträger Freiherr von Stein, ein prononcierter Nationalsozialist. Er wurde unterstützt durch Keppler, einen engen Vertrauten Hitlers. Papen dagegen erledigt seine Abschiedsbesuche und nimmt seinen Wintersportaufenthalt in Kitzbühel.

Inzwischen spitzen sich die Verhältnisse immer mehr zu. Der von Schuschnigg angekündigte Volksentscheid bringt die Dinge zu einer Entwicklung, die in diesem Ausmaße vielleicht auch nicht einmal von Hitler beabsichtigt sind. Der Besuch von Seyß-Inquart und Rainer bei Papen am 9. März war eine zufällige Begegnung, ohne daß hierbei irgendwelche Beratungen gepflogen oder Beschlüsse gefaßt worden wären. Wenn Papen, was Rainer bekundet, sogar die Ansicht vertreten hat, daß bei der Formulierung der Fragenstellung des Volksentscheides ein anständiger Österreicher nicht »Nein« sagen könne, der Parole Schuschniggs also folgen müsse, so ergibt sich daraus schon der Gegensatz Papens zu den Ansichten der österreichischen Nationalsozialisten und den später in Erscheinung getretenen Berliner Absichten.

Wenn ich zum Schluß noch auf die Anwesenheit Papens am 11. März in Berlin eingehen darf, so kann ich eine Erklärung für den Wunsch Hitlers, Papen in Berlin zu wissen, auch bei rückschauender Betrachtung der Dinge in aller Klarheit nicht geben. Die Gründe können vielgestaltiger Natur gewesen sein. Wenn Hitler, worin immerhin Zweifel bestehen können, damals bereits entschlossen war, zu der später erfolgten Lösung zu treiben, so konnte der Grund immerhin darin liegen, daß er dem in Wien anwesenden Mann der Befriedungspolitik nicht traute, daß er vielleicht annahm, daß die österreichischen Regierungsstellen in ihrer verzweifelten Situation sich an ihn wenden könnten und daß unter der Mitwirkung Papens vielleicht Einigungsvorschläge gemacht werden könnten.

[192] Ich erinnere hierbei an eine ähnliche Situation vor Beginn des Polenfeldzuges, wo Hitler befürchtete, daß »in letzter Minute noch irgendein Schweinehund einen Vermittlungsvorschlag machen würde«. Andererseits ist auch durchaus denkbar, daß die Berufung Papens nach Berlin den Wünschen Hitlers entsprach, für den möglichen Fall eines Einlenkens der österreichischen Regierung den Rat Papens als eines Kenners der Verhältnisse nicht zu missen.

Es ist im Rahmen der notwendigen Betrachtungen zu der Anklage jedoch überflüssig, sich die Mühe zu geben, auf den wirklichen inneren Grund Hitlers zu kommen. Entscheidend ist ja schließlich lediglich dasjenige, was Papen während seiner Anwesenheit in der Reichskanzlei getan hat.

Er hat bei seinem Eintreffen Hitler den Wunsch zum Ausdruck gebracht, daß durch eine Vertagung des Volksentscheides eine Entspannung herbeigeführt werden müsse. Seine Einstellung zu den weiteren Vorgängen hat Papen durch seine Stellungnahme zu den militärischen Vorbereitungen beziehungsweise bei Aufhebung des Einmarschbefehls dokumentiert. Eine plastische Darstellung von den Vorgängen in der Reichskanzlei haben wir durch die Stenogramme der von Göring geführten Telephongespräche erhalten. In Verbindung mit seiner Aussage ergibt sich daraus das Bild, daß er im wesentlichen die treibende Kraft gewesen und teilweise sicherlich sogar über die Absichten Hitlers hinausgegangen ist. Er hat betont, daß er seine Lösung von jeher konsequent angestrebt habe, zu seiner Entscheidung brauchte er jetzt keine Überlegung und keine Beratung. Schließlich gibt das Affidavit Seherr-Thoss die Einstellung Papens am Abend des fraglichen Tages wieder. Er äußerte im vertrauten Kreise, daß er von dem Einmarsch abgeraten, Hitler jedoch entgegen seinem Rat soeben »den Wahnsinn begangen habe, den Einmarschbefehl zu erteilen«.

In letzter Linie haben wir noch eine klare Stellungnahme Papens hierzu in dem Gespräch mit dem Zeugen Guido Schmidt, das Jahre später stattfand.

Damals war die Einverleibung Österreichs bereits seit langem eine historische Tatsache und von den meisten Deutschen als großer politischer Erfolg angesehen. Papen dagegen verurteilt aufs schärfste die von Hitler angewandte Methode und bekennt sich erneut zum Grundsatz der Legalität und Vertragstreue, der hier, auf weite Sicht gesehen, zum Schaden Deutschlands verlassen worden sei.

Ich komme zu dem Ergebnis, daß – unabhängig von der Rechtsfrage, ob der Fall Österreich im Rahmen der durch die Charte gezogenen Begrenzung überhaupt erörterungsfähig ist – in Erschöpfung der Verteidigung des Angeklagten der Gegenbeweis dafür erbracht worden ist, daß Papen den Einmarsch in Österreich [193] weder selbst mit herbeigeführt noch durch eine dahin ausgerichtete Politik vorbereitet hat, daß seine Tätigkeit in Österreich ausschließlich dem Ziele gegolten hat, das er mit seiner Beauftragung am 26. Juli 1934 übernahm: Einer Politik, die der Wiederherstellung friedlicher Beziehungen zwischen den beiden Ländern diente, ein legales Ziel, das mit einer speziellen oder allgemeinen Aggressionspolitik nicht das geringste zu tun hat.

Außerhalb meines Manuskripts möchte ich noch auf folgendes hinweisen. Mit diesem von ihm übernommenen Ziele steht auch nicht im Widerspruch, was Papen ebenso wie die überwältigende Mehrheit aller Deutschen und Österreicher sich seit 1918 als Endpunkt einer normalen Entwicklung erhofften, das Zusammenkommen beider Völker in irgendeinem engen staatsrechtlichen Kontakt. Daß hierbei im Hinblick auf die bestehenden Schranken der Friedensverträge noch manche Schwierigkeit zu überwinden sein würde, war klar. Konnte nicht aber Papen nach bestem Gewissen annehmen, daß die Vertragsparteien einem Wunsch der beiden Völker ihre Anerkennung nicht versagen würden, einem Wunsch, der auch unterstrichen war durch die politische und wirtschaftliche Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes. Galt es nicht, hier das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu verwirklichen, das große Prinzip des 20. Jahrhunderts? Die vielen Stimmen des Auslandes aus der damaligen Zeit, sein Gespräch mit Botschafter Sir Nevile Henderson, das in dem Bericht Papens vom 1. Juni 1937, Verteidigungsdokument Nummer 74, erwähnt ist, die Stellungnahme der Nachbarländer, die sich gleichfalls aus dem Bericht ergibt, und schließlich auch die Erfüllungen bei Behandlung der Reparationsfragen konnten ihn hoffen lassen, daß die Lösung einmal in einer internationalen Verständigung gefunden werden könne. Hierfür war erste Voraussetzung die Initiative einer souveränen und unabhängigen österreichischen Regierung. Dies konnte nur als Ausgangspunkt ein wirklich freundschaftliches Verhältnis zu Deutschland haben. Papens Aufgabe konnte daher eine Grundlage sein für die Erfüllung der seither in beiden Staaten öffentlich geäußerten nationalen Wünsche.

Ich fahre nun wieder in meinem Manuskript fort.

Die nun folgende Zeit wird von der Anklage nicht in die Erörterung gezogen. Die Verteidigung muß jedoch zur Gegenbeweisführung auf sie eingehen. Es ist leicht, mit Feststellungen aus dieser Zeit den Beweis dafür zu führen, daß die Anklagebehauptungen aus der früheren Zeit unrichtig sein müssen.

Die Anklage verläßt Papen mit der Beendigung seiner Wiener Tätigkeit, und sie gibt keine Erklärung dafür ab, worauf die jetzige Inaktivität Papens zurückzuführen sein kann. Kein Grund, kein Ereignis liegt vor, das den angeblichen Konspirator zu diesem[194] Wandel veranlaßt haben könnte. Wir kommen jetzt zu der Zeit der unmittelbaren Kriegsvorbereitungen und dem Ausbruch des Krieges.

Der frühere Konspirator Papen hat nach der Annahme der Anklage in dieser Zeit nunmehr trotz zweifellos vorhandener Möglichkeiten die bisherige Bahn verlassen. Diese Wandlung hätte die Anklage irgendwie klären müssen, wenn man nicht von vorneherein die Ausdeutung der Handlungen aus der früheren Zeit im Sinne der kriminellen Zielrichtung als unschlüssig betrachten muß.

Papen hat sich nach der Einverleibung Österreichs aufs Land zurückgezogen, wo er über ein Jahr lang, bis April 1939, sich vom öffentlichen Leben fernhielt.

Diese Tatsache ist wichtig, wenn man die damalige Situation betrachtet. Der 4. Februar 1938 hatte zweifellos einen verschärften Kurs der deutschen Außenpolitik gebracht. Papen soll, nach Ansicht der Anklage, Hitlers williges Werkzeug zur ersten Vorbereitungshandlung für diese Politik gewesen sein. Würde dies zutreffen, so würde man bei dem erzielten Ergebnis Papen als den hundertprozentig erfolgreichen Diplomaten ansehen müssen. Dieser so erfolgreiche Diplomat und Konspirator geht nun nicht etwa an einen Platz, wo er diese Tätigkeit weiter fortsetzen kann, wo in ähnlicher Weise, zum Beispiel im Sudetenland, Vorbereitungen zu treffen wären. Er wird nicht an einen Platz gesetzt, wo die großen europäischen politischen Fäden zusammenlaufen, nach Paris, London oder Moskau, wo er auf Grund seines internationalen Kredits Ja zweifellos als der geeignete Mann zur Unterstützung der Hitlerschen Politik erscheinen könnte. Dieser Mann zieht sich aus dem öffentlichen Leben zurück zu einer Zeit, wo die gesamte auswärtige Politik Hitlers, wo die Sudetenkrise, die Einverleibung der Tschechoslowakei und die Vorbereitungen des Polenkrieges eine Zeit hochgespannter politischer Atmosphäre schafften. Wenn damals Hitler seine Dienste gar nicht in Erwägung gezogen hat, so ergibt sich hieraus allein schon klar, daß Papen nicht der Konspirator, nicht einmal der Gefolgsmann Hitlers und nicht einmal der Herbeiführer des ersten Erfolges im Sinne Hitlerscher Politik, der Einverleibung Österreichs, gewesen ist.

Auch in diesem Sinne ist es bezeichnend, daß Papen erst berufen wird in einer Situation, bei der es nicht galt, ein Land zu besetzen oder für beabsichtigte Aktionen Vorbereitungen zu treffen. Papen wird gerufen, als die Expansionspolitik des italienischen Bundesgenossen auf Albanien Schwierigkeiten hervorrief und Verwicklungen mit der Türkei befürchten ließ. Hier also eine klare Aufgabe, den Friedenszustand aufrechtzuerhalten.

Wenn die Anklage die Tätigkeit in Ankara selbst zu ihrer Stützung nicht heranziehen kann, so versagt sie es sich doch nicht, [195] die Annahme des Postens durch Papen ungünstig zu beurteilen. Es muß daher auch auf diesen Punkt eingegangen werden.

Papen war auch bei dieser neuen Berufung sehr zögernd. Zweimal, zu ruhigeren Zeiten, hatte er aus allgemeinen Erwägungen, weil er überhaupt nicht mehr in einer amtlichen Stellung tätig sein wollte, die Berufung abgelehnt. Jetzt sieht er Gründe, denen er sich nicht mehr verschließen kann. Er sieht eine neue Aufgabe, für die er glaubt, sich einsetzen zu müssen.

Die gesamte politische Lage war seit dem März 1939 äußerst gespannt. Auch von einer Nebenseite her konnte leicht der Funke auf das Pulverfaß fallen. Ein Konflikt Italiens mit der Türkei konnte in Erfüllung der bestehenden Verträge einen allgemeinen Krieg hervorrufen. Wenn er durch seine Tätigkeit wenigstens insoweit eine Kriegsmöglichkeit ausschließen konnte, mußte Papen für die Übernahme des Auftrags seine innere Rechtfertigung finden. Er stand vor dem Problem, vor dem alle stehen, die zur Mitarbeit im Rahmen eines von ihnen nicht gebilligten Systems berufen sind. Ein Beiseitestehen, ein völlig passives Verhalten ist freilich der bequemere Weg, zumal wenn irgendwelche sonstigen Gründe den Betreffenden nicht zur Übernahme des Amtes treiben. Der schwierigere Weg ist, im Rahmen einer nicht gebilligten Gesamtpolitik eine Aufgabe zu übernehmen, die auf ihrem Teilgebiet ein erstrebenswertes Ziel bietet. Und wenn dieses Teilgebiet von einer solchen Wichtigkeit ist, daß hiervon die Ausschließung eines möglichen Krieges abhängt, so kann die Entscheidung zur Übernahme eines solchen Auftrags nur erklärlich und billigenswert sein. Wenn überhaupt nur im entferntesten die Möglichkeit besteht, ein solches Ziel zu erreichen, so müssen private Interessen zurücktreten.

Wenn man zusammenfassend dasjenige betrachtet, was Papen wirklich nach Übernahme dieses Ankaraner Auftrags getan hat, wenn man sieht, daß durch sein Eintreten im Frühjahr 1939 die Italiener von deutscher Seite her gemäßigt und kriegerische Verwicklungen vermieden wurden, wenn man berücksichtigt, daß Papen es später erfolgreich verstanden hat, die Ausdehnung des Krieges auf die Türkei und die weiteren südöstlichen Gebiete zu verhindern, so kann man rückblickend nur sagen, daß die Übernahme des Auftrags entgegen der persönlichen Neigung eine richtige Entscheidung gewesen ist.

Wenn wir in der Beweisaufnahme gesehen haben, in welch umfassender Weise Papen von Beginn an schon im Jahr 1939 Bemühungen zum Herbeiführen eines Verzichtfriedens unternommen hat, so müssen wir die Annahme des Auftrags auch aus diesem Grunde billigen, unabhängig davon, welch schließlicher Erfolg seinen Bemühungen beschieden war, wenn auch nur mit [196] einer ganz verschwindenden Möglichkeit zu rechnen gewesen wäre, das erstrebte Ziel zu erreichen.

Schließlich wäre die Übernahme eines derartigen Postens moralisch auch schon dann gerechtfertigt, wenn ihm auch nur ein einziger Teilerfolg beschieden gewesen wäre, wie zum Beispiel die Errettung von 10 000 Juden vor ihrer Deportation nach Polen, die durch das Affidavit Marchionini bestätigt worden ist.

In diesem Zusammenhange möchte ich auf ein Mißverständnis eingehen, das auf Grund der richterlichen Befragung über dieses Affidavit entstehen könnte.

Marchionini weist in seinem Affidavit darauf hin, daß den betreffenden Juden natürlich durch die Intervention Papens das Leben gerettet worden ist. Papen hat auf Befragung die Richtigkeit des Affidavits bestätigt. Diese Bestätigung stimmt auch mit den Tatsachen überein. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß die Bedeutung der Aktion, wie sie heute Marchionini bekannt ist, und die er deshalb in dem Affidavit erwähnt, damals bereits bekannt war. Papen wußte selbstverständlich, daß die Deportation mit einem unbekannten Zweck und unbekannten Ziel nach Polen etwas sehr Schwerwiegendes war. Deshalb auch sein Eingreifen. Erst heute weiß er, wie sicherlich es auch Marchionini erst heute in aller Deutlichkeit weiß, daß der Weg dieser Menschen nicht in eine Deportationsarbeit, sondern direkt in die Gaskammern führen sollte.

Ich möchte noch auf das Dokument Nummer 105 hinweisen, der beantwortete Fragebogen des letzten Apostolischen Nuntius in Paris, Roncalli, der das Eintreten Papens in kirchliche Dinge und seine Haltung insoweit aus persönlichster Kenntnis eingehend bekundet.

Die Tätigkeit in Ankara ist von den Zeugen Kroll und Freiherrn von Lersner eingehend dargestellt worden. Sie ergibt klar eine einheitliche Friedenspolitik, eine Friedenspolitik, die, unabhängig von der jeweiligen militärischen und politischen Lage, auch zur Zeit des Höhepunkts des deutschen Sieges einen Verzichtsfrieden angestrebt hat. Papen war nach der Bekundung Rose und Kroll von dem Ausbruch des Polenkrieges erschüttert und hat ihn von vornherein verdammt.

Wie läßt sich eine solche Einstellung und eine solche Tätigkeit mit den Behauptungen der Anklage in Übereinstimmung bringen? Papen soll in Konspiration mit Hitler den Krieg herbeigeführt haben. Die kriminelle Handlung glaubt die Anklage aus seinem Verhalten Jahre vor Ausbruch des Krieges deuten zu können. Es ist keine Tatsache dafür erbracht, was den Konspirator Papen zum Befürworter des Friedens gemacht haben soll. Sie hat ihre Beschuldigung auf dem schwankenden Boden von Ausdeutungen [197] aufgebaut und es unterlassen, die Frage zu prüfen, ob die Anklagebehauptungen auch nur irgendwie mit der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten in Übereinstimmung zu bringen sind. Bei der Natur der Anklage kann man sich nicht damit begnügen, das Problem damit zu lösen, daß man eine Zwiespältigkeit des Charakters und eine opportunistische Einstellung behauptet. Die Anklage umfaßt Verbrechen ungeheuerlichen Ausmaßes. Eine solche Anklage muß auch in der Person des Täters fundiert sein. Die Beteiligung an einer solchen Verschwörung ist nur denkbar in einem völligen Aufgehen in den im Verfahren erörterten, mit »Nazismus« bezeichneten Doktrinen in ihrer äußersten Konsequenz. Ein Konspirator im Sinne der Anklage kann nur ein Mann sein, der sich restlos mit seiner ganzen Persönlichkeit diesem Ziele verschrieben hat. Es muß ein Mann sein, bei dem auch die letzten moralischen Bindungen in Fortfall gekommen sind. Eine solche Persönlichkeit kann nicht eine kurze Zeiterscheinung sein; die Bereitschaft zu einem solchen Verbrechen muß in der Person des Täters liegen.

Gegenüber dem charakterlichen Zerrbild, das die Anklage von Papen gezeichnet hat, hat sich uns seine wahre Persönlichkeit mit aller Deutlichkeit in diesem Verfahren gezeigt. Wir sehen einen Mann, der nach Herkommen und Erziehung in Tradition und konservativem Denken wurzelt, einen Mann verantwortungsbewußten Nationalgefühls, dem gerade hieraus die Achtung des anderen selbstverständlich ist.

Seine persönlichen Bindungen zum westlichen Nachbarlande, seine Kenntnis der Welt schließen es von vornherein aus, daß er die Dinge nur einseitig nach den eigenen nationalen Wünschen sieht. Er weiß, daß das Leben eine Verständigung und eine Verständigungsbereitschaft erfordert. Er weiß, daß auch das internationale Leben auf Treu und Glauben aufgebaut ist und daß man zu seinem Worte stehen muß.

Vor uns steht ein Mann, der aus seiner tiefen Religiosität heraus, die er immer zum Grundprinzip seines Handelns macht, zwangsläufig im Gegensatz zu den weltanschaulichen Doktrinen des Nationalsozialismus stehen muß. Wir haben seine politische Laufbahn verfolgt und gesehen, daß er an seiner auf diesen Elementen aufgebauten politischen Grundlinie in allen Abschnitten seiner Tätigkeit festgehalten hat.

Aus dieser Grundhaltung heraus hat er verantwortungsbewußt sich den ihm gestellten Aufgaben nicht entzogen. Wenn wir auch am Ende den Zusammenbruch seiner Hoffnungen und Bestrebungen sehen, so kann dies nicht der Prüfstein für die Lauterkeit seiner Gesinnung sein.

Einen solchen Mann überhaupt unter die Anklage eines Verbrechens im Sinne des in der Charte festgelegten Tatbestandes zu [198] bringen, dürfte wohl auch nur möglich gewesen sein auf Grund der rechtlichen Erleichterungen, die eine Konspirationsanklage für den Ankläger mit sich bringt. Beim Tatbestand gegen Papen mußte auch diese Konstruktion versagen.

Die Anklage hat nicht beweisen können, daß Papen sich in irgendeinem Zeitpunkt der behaupteten Konspiration verbunden hat. Ihr gegenüber steht die Wirklichkeit. Im Gegenbeweis sind die Tatsachen festgestellt, die eine Verbindung seiner Person auch nur mit der Idee des Anklagetatbestandes unmöglich machen.

Die Schlußfolgerung ist klar gegeben:

Franz von Papen ist der gegen ihn erhobenen Anklage nicht schuldig.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich vertagen.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Ich rufe Dr. Flächsner auf, den Verteidiger für den Angeklagten Speer.

DR. HANS FLÄCHSNER, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN SPEER: Herr Präsident, meine Herren Richter!

Die Anklage hat dem Angeklagten Speer Verstöße gegen alle vier Punkte der Anklage, die sich mit den Bestimmungen des Paragraphen 6 a bis c im wesentlichen decken, zur Last gelegt.

Die Französische Anklage, die die einzelnen Vorwürfe gegen den Angeklagten Speer mehr substan ziert hat, verzichtet darauf, dem Angeklagten Speer einen Verstoß gegen die Strafbestimmung des Paragraph 6 a des Statuts zur Last zu legen und fordert gegen Speer lediglich die Anwendung der Paragraphen 6 b und c. Da aber in der mündlichen Verhandlung mehrfach gerade unter Verweisung auf die Person des Angeklagten Speer der Rechtsbegriff der Verschwörung beispielsmäßig erläutert worden ist und die Behauptung aufgestellt wurde, daß auch der Angeklagte Speer sich eines Verstoßes im Sinne der Strafbestimmungen der Ziffer 6 a des Statuts schuldig gemacht habe, muß vorsorglich darauf eingegangen werden.

Es wird ferner dem Angeklagten die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge zur Last gelegt, und zwar dies, obwohl zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte das Amt des Ministers für die Heeresrüstung übernahm, das erst anderthalb Jahre später in ein Ministerium für Rüstung und Kriegsproduktion erweitert wurde, das Deutsche Reich sich bereits mit allen Staaten im Kriege befand, denen gegenüber es im Mai 1945 kapitulierte. Zur Zeit der Übernahme von Regierungsgeschäften durch den Angeklagten waren also die unter Paragraph 6 a des Statuts aufgeführten Tatbestände bereits restlos vollzogen, und die Tätigkeit des [199] Angeklagten Speer änderte an dem einmal tatsächlich bestehenden Zustand nicht das geringste.

Der Angeklagte hatte zu der Herbeiführung dieses Zustandes nicht das geringste beigetragen. Seine Tätigkeit zuvor war die eines Architekten, der ausschließlich mit Friedensbauten beschäftigt war und durch seine Tätigkeit weder zur Vorbereitung noch zur Auslösung eines Krieges, welcher internationale Verträge verletzte, beigetragen hat. Ich verweise auf mein Dokumentenbuch, Seite 19, Dokument 1435-PS.

Wenn es sich bei den Tatbeständen, die Paragraph 6 a des Statuts materiell-rechtlich als strafrechtliche Handlungen kennzeichnet, um allgemein geltendes Völkerrecht handeln würde und die Einzelstrafbarkeit der diese Tatbestände erfüllenden Personen allgemein-völkerrechtlich anerkannt würde, so würde dennoch meines Erachtens den Angeklagten Speer eine Verantwortung für diese Tatbestände nicht treffen können, denn die Verhandlung hat bisher nicht das geringste dafür ergeben, daß Speer auch nur etwas zur Erfüllung dieser Tatbestände beigetragen hätte. Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß zur Strafbarkeit eines Verhaltens gefordert werden muß, daß der Betreffende irgendwie an der Herbeiführung des für strafbar erklärten Tatbestandes mitgewirkt, das heißt, eine Ursache zur Herbeiführung des für strafbar erklärten Erfolges gesetzt haben muß. Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, der Angeklagte Speer in die Regierung eingetreten ist, ohne daß er irgend etwas zu den sogenannten Verbrechen gegen den Frieden beigetragen hat, so kann ihm eine strafrechtliche Verantwortlichkeit hierfür auch nicht zur Last gelegt werden, selbst wenn andere Mitglieder der Regierung eine solche Verantwortlichkeit treffen sollte.

Die Anklage hat den Ausdruck gebraucht, durch seinen Eintritt in die Regierung hätte der Angeklagte die vorausgegangenen Verbrechen gegen den Frieden gebilligt beziehungsweise genehmigt. Eine solche der Privatrechtssphäre entnommene Begriffsform kann auf das Strafrecht keine Anwendung finden. Das Strafrecht umfaßt nur Tatbestände, welche aus Handlungen bestehen, die zur Erfüllung des für strafbar erklärten Tatbestandes dienen. Daran ändert auch die Einführung des Rechtsbegriffs der Verschwörung nichts. In dieser Beziehung kann verwiesen werden darauf, was Herr Dr. Stahmer über die Verschwörung im einzelnen vorgetragen hat. Die dort geäußerten Rechtsansichten werden auch zum Gegenstand des diesseitigen Vortrags gemacht. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf, wie auch auf die Ausführungen des Herrn Professor Jahrreiss Bezug genommen. Es kann also festgestellt werden, daß dem Angeklagten Speer ein sogenanntes Verbrechen gegen den Frieden nicht zur Last gelegt werden kann.

[200] Die persönliche Vernehmung des Angeklagten und das Kreuzverhör über seine Tätigkeit in der Partei haben ergeben, daß Speer auf Grund seiner Stellung als Architekt auch im Parteiapparat lediglich architektonisch-künstlerische Funktionen ausgeübt hat. Speer war Beauftragter für Bauen im Stabe Heß; es handelte sich dabei um eine rein technische Aufgabe, die mit irgendeiner Kriegsvorbereitung auch nicht das geringste zu tun hatte. Die Partei, welche die gesamten Lebensfunktionen des Volkes zu erfassen und zu beeinflussen suchte, hatte sich in dem Beauftragten für Bauen eine Stelle geschaffen, die die Bauten der Partei einheitlich ausrichten und gestalten sollte. Die Gauleiter und sonstigen Parteidienststellen sollten für ihre Bauvorhaben sich an diese Stelle zur Beratung wenden können, haben aber nur in geringstem Umfange Gebrauch davon gemacht.


VORSITZENDER: Dr. Flächsner! Der Gerichtshof glaubt, daß es angebracht wäre, wenn Sie sich an passender Stelle mit der Frage nach der Bedeutung der Worte »Führung eines Angriffskrieges« im Artikel 6 a beschäftigen würden. Ich möchte Sie nicht unterbrechen, damit Sie es jetzt tun, aber irgendwann, wenn es Ihnen paßt, würde der Gerichtshof gerne Ihre Auslegung des Begriffs »Führung eines Angriffskrieges« gemäß Artikel 6 a hören.

DR. FLÄCHSNER: Jawohl, Herr Präsident.

Ich darf vielleicht auf diesen Punkt nachher zurückkommen, Herr Präsident, wenn ich dieses Kapitel abgeschlossen habe.

Naturgemäß war dies eine rein künstlerische Aufgabe, wenn die Partei als Bauherr auftrat. Sie war bestrebt, ihren Bauten einen einheitlichen, repräsentativen Charakter zu verleihen. Bei der Besonderheit des architektonischen Gestaltungswillens ist es ja selbstverständlich, daß jeder Architekt bei der Lösung ihm gestellter Aufgaben eigene Absichten verfolgte. Die Tätigkeit des Angeklagten als Beauftragter für Bauen war daher relativ beschränkt und von untergeordneter Bedeutung, da er hierfür nicht einmal eine eigene Dienststelle zur Verfügung hatte. Aus ihr eine Mitwirkung des Angeklagten an irgendwelchen Verbrechen gegen den Frieden herleiten zu wollen, wäre verfehlt. Das gleiche gilt von den übrigen Funktionen des Angeklagten vor und während des Krieges bis zu seiner Übernahme als Minister.

Wenn der Angeklagte beauftragt wurde, das Stadtbild der Städte Berlin und Nürnberg neu zu gestalten, so hatte diese Tätigkeit mit irgendwelchen Verbrechen gegen den Frieden nicht das geringste zu tun, im Gegenteil, sein Wirken war eher als eine Behinderung der Kriegsvorbereitungen anzusehen, da diese seine Aufgabe Rohstoffe und Materialien in großem Umfange in Anspruch nahm, die andernfalls vielleicht mittelbar oder unmittelbar der Aufrüstung hätten zugute kommen können.

[201] Die Speer übertragenen Bauvorhaben waren überdies auf lange Sicht berechnet und geplant; sie konnten in Speer nur den Eindruck erwecken, daß Hitler mit einer langen Friedensperiode rechnete. Es kann also nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte vor seiner Amtsübernahme als Reichsminister mittelbar oder unmittelbar an der Verwirklichung von Tatbeständen mitgearbeitet hätte, die nach Paragraph 6 a des Statuts als Verbrechen gegen den Frieden gekennzeichnet werden.

Auch die Tatsache, daß seit 1941 der Angeklagte Mitglied des Reichstags war, kann zur Stützung der Anklage nicht herangezogen werden, weil, wie die Anklage selbst hervorgehoben hat, im autoritären Regime der Reichstag zur völligen Bedeutungslosigkeit herabgesunken und lediglich zu einer Institution geworden war, die Entscheidungen des Führers entgegennahm und akklamierte.

Auch in dieser Hinsicht kann eine Verantwortung für die Schuld am Kriege nicht in Frage kommen, denn irgendeine Tätigkeit des Reichstags bei der Ausweitung des Krieges gegenüber der Sowjetunion und gegenüber der USA ist nicht erkennbar.

Die Französische spezialisierte Anklage hat somit mit Recht davon abgesehen, dem Angeklagten ein Vergehen gegen Paragraph 6 a des Statuts vorzuwerfen.

Die Anklage legt weiterhin dem Angeklagten Speer zur Last, sich beteiligt zu haben an Kriegsverbrechen, die während seiner Amtsführung dadurch begangen worden sind, daß Arbeitskräfte aus den besetzten Gebieten gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht worden sind und hier zum Zwecke der Kriegführung oder zur Herstellung von Kriegsmaterial verwendet wurden. Hierzu ist folgendes zu sagen:

Die Anklage wirft dem Angeklagten insofern Verstöße gegen Artikel 52 der Haager Landkriegsordnung vor, wonach Dienstleistungen von Staatsangehörigen des besetzten Gebietes nur für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres gefordert werden können, außerdem im Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen müssen und nicht für die in Anspruch Genommenen die Verpflichtung enthalten dürfen, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. Die Haager Landkriegsordnung setzt in Artikel 2 fest, daß alle am betreffenden Kriege beteiligten Staaten ihr beigetreten sein müssen, die sogenannte Allbeteiligungsklausel. Auf die durch den Krieg gegen die Sowjetunion geschaffenen Verhältnisse könnte die Landkriegsordnung, der die Sowjetunion nicht beigetreten ist, nur dann Anwendung finden, wenn insoweit die in ihr festgelegten Rechtsgrundsätze als allgemein gültiges Völkerrecht zu betrachten wären. Es ist also zunächst davon auszugehen, daß eine verschiedene rechtliche Beurteilung zur Anwendung zu [202] kommen hat für die Gebiete, welche Staaten angehören, die Vertragspartner der Haager Landkriegsordnung waren und für solche Gebiete, deren Staaten nicht als Vertragspartner anzusehen sind. Bei der Prüfung der Frage ist davon auszugehen, ob eine Deportation von Arbeitskräften aus Gebieten, die während des Kriegszustandes von einer feindlichen Macht besetzt worden sind, auf Grund des Artikels 52 der Haager Landkriegsordnung gerechtfertigt werden kann. Artikel 52 stellt eine Einschränkung des Artikels 46 der Haager Landkriegsordnung dar, in der der Grundsatz niedergelegt ist, daß die Bevölkerung besetzter Gebiete und ihr Eigentum grundsätzlich vom Kriege so wenig in Mitleidenschaft gezogen werden sollen, wie die Kriegsnotwendigkeiten es gestatten. Von diesem Grundsatz ausgehend ist zu prüfen, ob dadurch eine Deportation zur Gewinnung von Arbeitskräften für die zur Kriegführung notwendige Wirtschaft eines im Kriege befindlichen Landes schlechthin verboten ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es einen Unterschied macht, ob die Deportation von dem das Land besetzenden kriegführenden Staat vorgenommen wird in Übereinstimmung mit Abmachungen der Regierung des Landes, welches der Kriegführende besetzt hält. Die Anklage hat den Standpunkt vertreten, daß derartige Abmachungen der Rechtswirksamkeit entbehren, weil sie unter dem Druck der Besatzung erfolgt seien und weil die während der Besatzungszeit in Frankreich existierende Regierung nicht als Repräsentantin des französischen Volkes angesehen werden könne.

Der erste Gesichtspunkt kann den Standpunkt der Anklage nicht stützen. Völkerrechtliche Verträge werden immer ihrem Inhalt nach beeinflußt werden durch das Schwergewicht der vertragschließenden Parteien. In jedem Friedensvertrag, der zwischen einem siegreichen und einem besiegten Staat abgeschlossen wird, wird diese Gewichtsverteilung inhaltlich zum Ausdruck kommen. Trotzdem steht dies der Vertragsnatur nicht entgegen.

Der zweite Gesichtspunkt, weswegen die Anklage die Berufung auf die zwischen der Deutschen und der damaligen Französischen Regierung abgeschlossenen Abkommen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zurückweist, geht gleichfalls fehl. Die damals bestehende sogenannte Vichy-Regierung war die einzige Regierung, die auf französischem Staatsgebiet bestand; sie war die rechtmäßige Nachfolgerin der vor der Besetzung im Amt befindlichen Regierung und auch dadurch völkerrechtlich anerkannt, daß damals noch nicht im Kriege befindliche Staaten diplomatische Beziehungen mit ihr unterhielten.

Es ist auch nicht anzunehmen, daß der in den Abkommen zum Ausdruck gebrachte Wille der Französischen Regierung, mit dem [203] damals kriegerisch erfolgreichen Deutschen Reich zusammenzuarbeiten, der wahren Volksmeinung des französischen Volkes widersprochen hätte. Es kann in dieser Hinsicht auf Dokument R-124, Seite 34 meines Dokumentenbuches hingewiesen werden. Besonders zu berücksichtigen ist hierbei die wirtschaftliche Lage, in der sich das besetzte Frankreich damals befand. Nach dem Ausscheiden Frankreichs aus den Kampfhandlungen war das gesamte europäische Frankreich in die totale Blockade einbezogen worden. Hieraus ergab sich, daß diejenigen Rohstoffe, die nicht in Frankreich selbst erzeugt wurden, nicht mehr anfielen und die Produktion zum Stillstand kam. Es waren somit wesentliche Teile der französischen Produktionskapazität einfach durch die Tatsache der totalen Blockade außer Funktion gesetzt und damit viele Arbeitskräfte brotlos geworden. Weiterhin hatte sich die Französische Regierung ja nicht unbedingt bereit erklärt, Arbeitskräfte nach Deutschland verbringen zu lassen, sondern die Verbringung von Gegenleistungen abhängig gemacht, zum Beispiel der Freilassung von Kriegsgefangenen und so weiter.

Ob und inwieweit die Erwartungen, von denen die Französische Regierung bei Abschluß der Abkommen ausging, tatsächlich erfüllt worden sind oder nicht, ist für die Frage unerheblich, ob es sich bei den fraglichen vertraglichen Vereinbarungen um echte Vertragsabkommen gehandelt hat oder nicht. Der Vertragscharakter dieser Abkommen kann rechtlich nicht bezweifelt werden. Hiervon ausgehend kann der Vorwurf der Anklage, die Verbringung der Arbeiter aus dem besetzten französischen Gebiet sei wider ihren Willen und damit rechtswidrig erfolgt, nicht gestützt werden. Abkommen, wie sie zwischen den deutschen und französischen Regierungsstellen getroffen worden sind, können für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse, soweit sie Arbeiter aus den Ländern Belgien und Holland betreffen, nicht herangezogen werden, da in diesen Ländern die Regierung das Land verlassen hatte und infolgedessen eine politische Instanz nicht vorhanden war, insbesondere die dort verbliebenen Generalsekretäre der Regierung nicht als Regierungsvertreter angesehen werden können und die Anordnungen, auf Grund derer die Verbringung der Arbeiter nach Deutschland erfolgte, auf Anweisung der Reichskommissare beziehungsweise des Militäroberbefehlshabers ergangen sind.

Daß für diese Länder und die aus ihnen vorgenommenen Arbeiterverschickungen besondere Regelungen zu gelten haben, hat Herr Dr. Steinbauer in seinem Vortrag, betreffend die Tätigkeit des Angeklagten Seyß-Inquart in Holland, näher ausgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, nehme ich auf diese Ausführungen Bezug.

Was die östlichen Länder anbelangt, so ist hier davon auszugehen, daß die Sowjetunion nicht Vertragspartner der Haager [204] Landkriegsordnung geworden ist. Es bleibt aber zu prüfen, ob der in Artikel 46 der Haager Landkriegsordnung niedergelegte Grundsatz, betreffend die Behandlung von Zivilpersonen im Kriege und im Falle der Besetzung einer kriegführenden Macht durch den Gegner, nicht als allgemein gültiges Völkerrecht anzusehen ist, welcher auch dann gilt, wenn der betreffende kriegführende Staat nicht ausdrücklich der Haager Landkriegsordnung beigetreten ist. Bei einer Betrachtung dieser Frage würde sich ergeben, daß die Deportation von Arbeitskräften aus besetzten Gebieten als rechtswidrig anzusehen ist, es sei denn, daß ein besonderes, die Rechtswidrigkeit ausschließendes Moment hinzutritt.

Als ein solches Moment kann der völkerrechtliche Notstand angesehen werden. Zwar ist in der Völkerrechtslehre umstritten ob und inwieweit ein solcher Notstand überhaupt eine an sich rechtswidrige Handlung rechtmäßig machen kann; die Zulässigkeit eines solchen Notstandes muß aber in den Fällen bejaht werden, in denen der Staat um seine nackte Existenz kämpft.

Nachdem als Kriegsziel der Alliierten die bedingungslose Kapitulation Deutschlands aufgestellt war, war für den deutschen Staat ein solcher Notstand anzunehmen, da damit über die Absicht des Gegners, den bestehenden deutschen Staat in seiner Grundstruktur zu zerschlagen, kein Zweifel mehr bestand.

Es kann aber dieser Notstand schon zu einem früheren Zeitpunkt als gegeben angenommen werden, nachdem man sich klar darüber geworden war, daß der Krieg nicht mehr ein Krieg im Sinne der Haager Landkriegsordnung, das heißt eine Auseinandersetzung zwischen zwei Staaten, sondern ein Krieg geworden war, der nicht nur die Streitkräfte der Kriegführenden, sondern in erster Linie die Wirtschaftskräfte der kriegführenden Völker und damit auch das sogenannte Kriegspotential treffen wollte. Die Haager Landkriegsordnung geht von einer Kriegsvorstellung aus, die schon im ersten Weltkrieg und viel mehr noch im zweiten Weltkrieg überholt wurde. Suchten schon im ersten Weltkrieg die Kriegführenden einander durch Blockade und Gegenblockade in ihrer Wirtschaft zu treffen, so viel mehr im zweiten Weltkrieg, in dem zu der mehr indirekten Wirkung der Blockade die direkte Bekämpfung des Gegners durch Vernichtung seiner Produktionsstätten mittels des Luftkrieges trat. Gegenüber der Vorstellung vom Kriege, dir der Haager Landkriegsordnung zugrunde lag, ist ein völliger Wandel eingetreten. Ausgehend von der Erwägung, daß ein Land nur dann in der Lage ist, einem technisch hochgerüsteten Gegner kriegerisch Widerstand zu leisten, wenn es selbst über eine wirtschaftlich ungebrochene Produktionskraft verfügt, war das Ziel dieses Krieges in erster Linie, diese Produktionskraft des Gegners zu vernichten. Diesem Zwecke diente die britische Blockade nicht [205] nur Deutschlands, sondern aller Länder, die in der deutschen Einflußsphäre standen.

Über die damit zusammenhängenden Fragen hat sich Herr Dr. Kranzbühler bereits geäußert. Auf seinen Vortrag wird insoweit Bezug genommen.

Unter diesem Gesichtspunkt wurde aber auch der Luftkrieg geführt, in erster Linie nicht nur, um die zum deutschen Staatsgebiet gehörigen Teile zu erfassen, sondern auch die in den besetzten Gebieten vorhandenen Produktionskräfte und -möglichkeiten zu zerstören. Der Luftkrieg richtete sich mit fortlaufenden Fliegerangriffen auf Wirtschaftsziele in Frankreich, Belgien, Holland, der Tschechei, Polen, Österreich und hatte zum Ziel fernerhin die Stillegung und Ausschaltung des gesamten Verkehrsnetzes nicht nur an und unmittelbar hinter den Fronten, sondern auch Hunderte von Kilometern dahinter, um die Lebensfunktionen des Gegners lahmzulegen. Die Luftoffensive der Alliierten gegenüber Japan zeigte dies besonders deutlich. Dieser Krieg ging über die Grenzen der Haager Landkriegsordnung hinaus. Er macht keinen Unterschied mehr zwischen dem Staatsgebiet des Gegners und den besetzten Gebieten, die von der gegnerischen Blockade in gleicher Weise erfaßt wurden. In diesem, Krieg, der sich zum Ziel setzte, nicht nur die staatliche Existenz, sondern die wirtschaftliche Produktionsfähigkeit des Gegners zu zerstören, kann man von einem echten Staatsnotstand sprechen.

Als der Angeklagte Speer zum Minister ernannt wurde, war der Wirtschaftskrieg, wie er vorstehend geschildert wurde, von beiden Seiten her bereits in vollem Gange. Das Speer-Ministerium hatte ja gerade die Aufgabe, die daraus für die Produktion resultierenden Probleme zu lösen. So wurde Speer mitten in diesen Wirtschaftskrieg gestellt. Es ist nun weiterhin zu prüfen, ob und inwieweit die deutscherseits getroffenen Maßnahmen geeignet waren, die Notstandslage zu beheben.


VORSITZENDER: Dr. Flächsner! Ich möchte Sie folgendes fragen: Gibt es seit dem Kriege 1914/1918 irgendwelche Verhandlungen zwischen den Staaten, sei es beim Völkerbund oder sonstwo, die darauf hindeuten, daß die Regeln der Haager Landkriegsordung nicht mehr anwendbar wären? Vielleicht werden Sie diese Frage in Betracht ziehen und sie dann, wenn es Ihnen paßt, beantworten?

DR. FLÄCHSNER: Herr Präsident! Diese Frage kann ich jetzt schon verneinen. Man hat in der Zwischenzeit, die zwischen den beiden Kriegen verstrichen ist, sich über diese Probleme nur ganz am Rande unterhalten, und zwar soweit ich die Verhältnisse überblicke, einmal auf dem Gebiete des Seekrieges und dann auf dem Gebiete des Landkrieges, soweit es sich um die Behandlung der Kriegsgefangenen handelt. Die Haager Landkriegsordnung selbst [206] hat – abgesehen von einzelnen Abkommen, die besondere Arten der Kriegführung betreffen – überhaupt keine Amendements oder Zusätze erhalten. Als Zusatz könnte ich jetzt darlegen, daß bestimmte Kampfarten durch Verträge zwischenzeitlich ausgeschlossen sind. Aber in den Grundsätzen – davon gehe ich auch aus – in den Grundsätzen, wie sie in der Haager Landkriegsordnung fest gelegt sind, sind durch zwischenzeitliche Abkommen keine Änderungen eingetreten.


VORSITZENDER: Ich verstehe Sie also dahin, daß seit dem Kriege von 1914/1918 keine Verhandlungen stattfanden, die darauf schließen lassen, daß die Regeln der Haager Landkriegsordnung nicht mehr anwendbar wären.


DR. FLÄCHSNER: Ja, richtig.

Weiterhin muß untersucht werden, ob und in welchem Ausmaße die Maßnahmen, die Deutschland trafen, wirksam waren, um diesen Notzustand zu beheben.

Es ist im Laufe der Verhandlung von der Anklagebehörde mehrfach vorgetragen worden, daß die eingeführten Arbeitskräfte dazu bestimmt gewesen seien, Arbeitskräfte für den Frontdienst freizustellen. Gewiß ist dies einer der Gesichtspunkte gewesen, der Veranlassung gab, auf ausländische Arbeitskräfte zurückzugreifen er ist aber zweifelsohne nicht der allein maßgebliche, ja nicht einmal der überwiegend ausschlaggebende gewesen. Es ist eine Tatsache daß die von den Gegnern durchgeführte absolute Blockade das Deutsche Reich immer mehr dazu zwang, Produktionsstätten für Ersatzstoffe zu bauen, um den Krieg in seiner technisierten Form die er nun einmal angenommen hatte, durchzuführen. Es ist ferner eine Tatsache, daß die durch die Luftkriegführung verursachter Störungen des Wirtschaftslebens zum verstärkten Einsatz vor. Arbeitskräften zwang. Es sei hier nur beispielsweise erwähnt wieviel Mehrbedarf an Arbeitskräften die Beseitigung der sogenannten Fliegerschäden erforderte. Bei dieser Sachlage wird man insofern von einem echten Notstand sprechen können, da ohne Errichtung derartiger weiterer Produktionsstätten die Führung des Krieges zur Selbsterhaltung nicht mehr möglich gewesen wäre.

Wenn man dem entgegenhalten wollte, von einem die Völkerrechtswidrigkeit der Handlungen ausschließenden Notstand könne aus dem Grunde nicht gesprochen werden, weil der Krieg als Angriffskrieg begonnen und daher von vorneherein rechtswidrig gewesen sei, so ist demgegenüber – was den Angeklagten Speer anlangt – zumindest zugute zu halten, daß er an einen solchen Notstand glaubte und daran glauben konnte. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Hintergründe der Entstehung des Krieges, soweit sie hier von der Anklage dargestellt worden sind, den [207] Angeklagten zum großen Teil, zumindest aber dem Angeklagten Speer, unbekannt geblieben sind.

Insoweit es sich bei der Überführung fremder Arbeitskräfte in das Reich um eine objektive völkerrechtswidrige Maßnahme handelt, ist zu prüfen, welches Maß der Beteiligung dem Angeklagten Speer zur Last zu legen ist. Der Angeklagte Speer hat bei seiner Vernehmung vor Beginn des Prozesses am 18. Oktober 1945 zugegeben, es sei ihm bekannt gewesen, daß zumindest ab September 1942 die fremden Arbeitskräfte nicht mehr freiwillig in das Reichsgebiet gekommen seien. Er habe das gebilligt, weil keine andere Möglichkeit vorhanden gewesen sei, den erforderlichen Arbeitskräftebedarf noch anderweitig zu decken. Es ist aus dieser Erklärung zu entnehmen, daß der Angeklagte von der Notwendigkeit dieser Notstandsmaßnahmen überzeugt war; es ist ihm also subjektiv zugute zu halten, daß er an das Vorhandensein eines solchen, die Rechtswidrigkeit ausschließenden Notstandes glaubte. Zu prüfen ist aber in erster Linie, wie weit der Angeklagte Speer tatsächlich dazu beigetragen hat, daß Deportationen nach Deutschland vorgenommen wurden. Hierbei ist davon auszugehen, daß der Angeklagte Speer eine rein technische Aufgabe hatte, die in der Beweisaufnahme von ihm genügend geschildert worden ist. Es kann darauf verwiesen werden. Zur Erfüllung seiner Aufgabe stellte er seine Forderungen an Arbeitskräften, und wie diese Forderungen im einzelnen durchgesetzt wurden, darüber haben sich die Zeugen Schieber und Schmelter in ihren Aussagen geäußert. Es wurden Forderungen nach Gesamtzahlen aufgestellt, deren Erfüllung dem Angeklagten Sauckel oblag. Diese Forderungen richteten sich auf Arbeitskräfte insgesamt, und es war die Aufgabe des Mitangeklagten Sauckel, diesen ihm mitgeteilten Forderungen nach Möglichkeit und nach seinem Ermessen nachzukommen. Ihm standen dazu zu Gebote die Ausschöpfung der einheimischen Arbeitskräfte sowie die Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften. Daß dem Angeklagten Speer für die von ihm zu erfüllenden, ihm von der Staatsführung übertragenen Aufgaben in erster Linie daran gelegen war, deutsche Arbeitskräfte zu bekommen, haben die Zeugen Schieber, Kehrl und Schmelter bei ihrer Vernehmung bekundet. Daß die Erfüllung seiner Forderung nach Arbeitskräften für die von ihm zu leistenden Aufgaben der Erhöhung der Rüstungsproduktion eine zwar wesentliche, aber nicht ausschlaggebende Bedeutung hatte, beweist die Aussage des Zeugen Saur – Dokument 54, Dokumentenbuch 2, Seite 146 – wonach in Rüstungsendfertigung – für die gesamte Rüstung – während der Tätigkeit des Angeklagten als Rüstungsminister eine Steigerung von 4 auf 4,9 Millionen Arbeitskräfte erfolgt ist, während die Herstellung von Rüstungserzeugnissen um das fünfeinhalbfache, auf manchen Gebieten das siebenfache gestiegen ist. Es ist also davon auszugehen, [208] daß die dem Angeklagten Speer aufgetragene Erhöhung der Rüstungsleistung in erster Linie nicht durch die Vermehrung der Arbeitskräfte, sondern durch technisch-organisatorische Maßnahmen erzielt worden ist. Daraus folgt wiederum, daß die Forderung nach Arbeitskräften ein zwar wesentliches, aber nicht das ausschlaggebende Element für den Angeklagten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gewesen ist. Der Angeklagte hat glaubhaft bekundet, daß er von Sauckel Arbeitskräfte verlangt hat, er hat aber gleichzeitig betont, daß ihm in erster Linie an deutschen Arbeitern gelegen sei. Die Erhöhung der Arbeiterzahlen in dem von dem Angeklagten kontrollierten Wirtschaftssektor war seiner Ansicht nach zum großen Teil zu erfüllen, ohne auf fremde Arbeitskräfte in dem Maße zurückzugreifen, wie es geschehen ist. Die Maßnahmen des Angeklagten, die darauf abzielten, die Überführung von Arbeitskräften aus dem Westen in das Reich zu verhindern, sind in der Beweisaufnahme ausdrücklich geschildert worden. Beil diesen Maßnahmen, nämlich die Verlagerung der Verbrauchsgüterproduktion und der Anfertigung von Rüstungsengpaßteilen, wie zum Beispiel Schmiedestücke, Eisenbahnmaterial und so weiter nach den Westländern und der Einrichtung der Sperrbetriebe dort, ließ sich Speer von der Kenntnis der Tatsache leiten, daß damit der Einsatz von Arbeitern aus Frankreich, wie auch aus Belgien und Holland, abgestoppt würde. Das Ergebnis seiner Besprechungen mit dem französischen Minister Bichelonne war, wie der Angeklagte bei seiner Vernehmung geschildert hat, praktisch das Ende der Verbringung von Arbeitskräften nach Deutschland. Die Auswirkungen hat der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz auf der Sitzung der Zentralen Planung am 1. März 1944 genau geschildert. – Vergleiche Seite 32 meines Dokumentenbuches.

Trotz aller Widerstände, die sich dieser Politik entgegenstellten- vergleiche Schreiben Sauckel an Hitler vom 17. März 1944, Dokument 3819-PS – hat Speer sein Ziel weiterverfolgt. Auch das von der Anklage unter Nummer 556-PS vorgelegte Protokoll über die Sitzung bei Hitler am 4. Januar 1944 zeigt in der getroffenen Entscheidung, daß die Sperrbetriebe, deren Aufhebung Sauckel veranlassen wollte, nach wie vor dem Zugriff der Arbeiterwerbung Sauckels entzogen bleiben sollten. Speer wollte die französischen Arbeitskräfte in Frankreich beschäftigen, in dem Bestreben, dir Anfertigung ziviler Verbrauchsgüter und Produktionen, die nicht Waffenfertigung darstellten, nach den besetzten Westgebieten zu verlagern. Die durch Stillegung deutscher Betriebe freiwerdenden deutschen Arbeitskräfte wollte er für seine Rüstungsfertigung einsetzen. Vergleiche Dokument R-124, Seite 33/34, Dokumentenbuch Speer. Auf diese Weise konnte er seine Produktion steigern, weil die deutschen Arbeiter infolge Fortfalls der Sprachschwierigkeiten leichter umzuschulen waren und weil die Ernährungsschwierigkeiten [209] fortfielen (siehe unter anderem Kehrl, Seite 110, Dokumentenbuch Speer, Dokument 50).

Die Folge dieser Politik war, daß die Arbeiter der Westgebiete vorwiegend in der Produktion ziviler Güter, nicht aber in der Waffenfertigung eingesetzt waren.

Zur Frage der Beschäftigung der Fremdarbeiter in den Sperrbetrieben ist noch zu sagen: Der Staat geht von zwei Tatbeständen aus: Deportation zur Zwangsarbeit und Zwangsarbeit selbst.

Die Arbeitspflicht in Frankreich war durch Verordnung der Französischen Regierung angeordnet worden. Sie war völkerrechtlich nicht zu beanstanden, es sei denn, daß man sich auf den Standpunkt stellen wollte, daß die Französische Regierung zu derartigen Maßnahmen und Verordnungen nicht berechtigt gewesen sei. Wie der Angeklagte Speer bekundet hat, hat durch das Abkommen mit Bichelonne die französische Wirtschaftslenkung ihre Unabhängigkeit erlangt, natürlich mit den Einschränkungen, die sich aus dem Abkommen ergaben.

Nach den Feststellungen Bercks – Dokumentenbuch 1, Seite 38, Dokument 1289-PS –, des Mitarbeiters des Angeklagten Sauckel, gingen aus den Sperrbetrieben Frankreichs 20 Prozent in die französische Wirtschaft, von der Verbrauchsgüterindustrie dagegen mehr als 40 Prozent in französische Hände. Es ergibt sich daraus, daß die französische Rüstungsindustrie nicht Waffen und unmittelbar Kriegsgerät fertigte, denn diese hätten die deutschen Behörden wohl nicht den französischen Stellen überlassen. Wenn das Gericht in der Sitzung vom 20. Juni 1946 seine Bedenken gegen die diesseitige Beweisführung dahin zusammenfaßte, daß Fragen der Zweckmäßigkeit nicht erheblich seien, so darf demgegenüber als der Standpunkt der Verteidigung festgestellt werden, daß dieser Vortrag nur dazu dienen soll, die Frage der Legalität zu klären. War die Französische Regierung berechtigt, eine Arbeitspflicht zu statuieren, und wurden Betriebe, in denen französische Arbeiter auf Grund dieser Verordnungen oder auf Grund freiwilliger Arbeitsverträge beschäftigt waren, mit Aufträgen für deutsche Rechnung versehen, so war dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einrichtung der Sperrbetriebe, die einen Abzug der Arbeiter und ihre Überführung nach Deutschland verhinderten und die Verlagerung einzelner Produktionszweige nach Frankreich, Belgien und Holland führten zu dem Ziel, daß die Bedürfnisse der deutschen Wirtschaft auf rechtlich einwandfreie Weise befriedigt wurden. Wenn auch der Angeklagte Speer die Überführung der Arbeiter nicht gänzlich zum Stillstand gebracht hat, so hat er doch bewirkt, daß dieser Einsatz nennenswert verringert wurde. Der Angeklagte verfolgte an Stelle der von anderen Reichsstellen unternommenen Politik der Verpflanzung von Arbeitskräften ins Reich das Ziel, die Arbeitskräfte in ihrer Heimat [210] für seine Zwecke einzusetzen. – Speer-Exhibit 9, Seite 24 und Speer-Exhibit 11. – Insofern wirkte er der Tendenz, die Arbeiter aus ihrem Heimatland zu deportieren, entgegen.

Um die Behauptung zu beweisen, daß Speer maßgeblich an der Intensivierung der Deportation zum Zwecke der Zwangsarbeit mitgewirkt habe, beruft sich die Anklage auf Dokument 556-PS, das eine Aktennotiz Sauckels über ein Telephongespräch mit Speer vom 5. Januar 1941 darstellt. Demgegenüber ist als Speer-Exhibit Nummer 35 die Ausfertigung des Führerprotokolls vom 3. und 5. Januar 1941 überreicht, das Gegenstand des Telephonats bildete. Wenn auch dort scharfe Bemerkungen Hitlers wiedergegeben sind, so ist doch aus ihm die von Sauckel in seiner Aktennotiz entnommene Tendenz nicht enthalten. Schon damit stand der Angeklagte Speer mit Sauckel in Streit. Der in diesem Führerprotokoll an Speer erteilte Auftrag zur Steuerung der französischen Rüstungsindustrie gab diesem die Handhabe zur Einrichtung der Sperrbetriebe. Damit wurde also praktisch der Schluß des Arbeitseinsatzes aus Frankreich erreicht, somit das Gegenteil dessen, was die Anklage beweisen möchte. Es muß hierbei auf das Dokument RF-22 verwiesen werden. Dort ist festgestellt, daß durch die Speer-Bichelonne-Abkommen ab Oktober 1943 der Arbeitseinsatz nach Deutschland sich auf etwa ein Zehntel verringerte – vergleiche Seite 41 meines Dokumentenbuches.

Bei Beurteilung der Frage, wie weit dies den Angeklagten entlastet, ist es ohne Belang, ob sein Handeln aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgte, oder ob er so vorging, weil er das andere Verfahren für rechtswidrig hielt. Insofern kommt es hier lediglich auf den Erfolg an, der ja auch, wie aus dem zitierten Dokument RF-22 hervorgeht, tatsächlich die Überführung von Arbeitskräften nach Deutschland im wesentlichen zum Stillstand gebracht hat. Schließlich ist aus dem Führerprotokoll vom 19./22. Juni 1944 – Speer-Exhibit 12 – und der Aussage Seyß-Inquarts – 11. Juni 1946 – zu entnehmen, daß trotz des Ausfalles der Industrie in den Westgebieten und der Absicht anderer Stellen die beschäftigungslos gewordenen Arbeiter nach Deutschland zu verbringen, Speer die Aufrechterhaltung seiner Schutzbetriebe durchsetzte, und damit der Plan des weiteren Einsatzes von Fremdarbeitern in Deutschland endgültig zusammenbrach.

Eine Pflicht zur Überprüfung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Maßnahmen Sauckels ist dem Angeklagten Speer nicht zuzusprechen, und zwar dies aus folgenden Gründen:

Als er im Jahre 1942 sein Amt antrat, war das Verbringen von fremden Arbeitskräften in das Reichsgebiet bereits seit längerer Zeit in Übung. Er hatte sich darauf verlassen, daß die Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen vor ihrer Einführung geprüft worden sei. Eine [211] Rechtspflicht zur selbständigen Nachprüfung der Rechtsgrundlagen hatte er nicht; er konnte sich darauf verlassen, daß die mit dem Arbeitseinsatz befaßten Stellen die Rechtsgrundlagen ihrer Tätigkeit nachgeprüft hatten. Es ist ihm ja auch vom Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz im Laufe der Jahre seiner Tätigkeit mehrfach bestätigt worden, daß das Verbringen von Arbeitskräften in das Reich in durchaus legalem Rahmen erfolge. Er konnte sich darauf verlassen, daß die von der Staatsführung mit der Durchführung der Aufgaben der Arbeiterbeschaffung befaßten Stellen ihrerseits die von ihr zur Durchführung dieser Aufgaben getroffenen Maßnahmen auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen würden. Die Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen der Staatsführung wäre, auf den privatrechtlichen Sektor übertragen, mit der eines technischen Betriebsleiters eines Unternehmens zu vergleichen, bei dem die Stellung des Angeklagten Sauckel etwa der eines Leiters des Personalbüros entsprechen würde. Der technische Betriebsleiter hat in einem solchen Fall auch nicht die Aufgabe zu prüfen, ob und inwieweit die mit den einzelnen Arbeitskräften abgeschlossenen Anstellungsverträge den rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Er hat lediglich dafür zu sorgen, daß die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte am richtigen Platz, in der richtigen Form eingesetzt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß sich der Angeklagte Sauckel lediglich als der Beauftragte des Angeklagten Speer gefühlt hätte. Dies würde der Aufgabenverteilung, wie sie seitens der Staatsführung an beide Mitangeklagte vorgenommen worden ist, nicht gerecht werden. Es ist nicht zu verkennen, daß von allen Sektoren der Wirtschaft, die ihre Anforderungen an den Angeklagten Sauckel stellten, die durch den Angeklagten Speer vertretenen für die Kriegführung am wichtigsten waren und demzufolge vor den übrigen rangierten. Das bedeutet aber nicht, daß Sauckel die Aufgabe gehabt hätte, unbedingt alle Forderungen des durch Speer vertretenen Sektors vor allen anderen vorab zu befriedigen. Dies hat er, wie die Beweisaufnahme, insbesondere die Aussagen der Zeugen Schieber – Dokumentenbuch 2, Seite 114 – und Kehrl – Dokumentenbuch 1, Seite 106 – ergeben, nicht getan beziehungsweise auch nicht tun können, da die Forderungen der übrigen Sektoren des Wirtschaftslebens, welche sämtlich als »Bedarfsträger« bezeichnet wurden, sehr oft die gleiche Dringlichkeit besaßen und die zur Verfügung stehende Arbeitskräftemenge zur gleichmäßigen Erfüllung aller Anforderungen nicht ausreichte. Wäre Sauckel nicht mehr als nur ein »Beauftragter Speers« gewesen, ein Organ, das nur Speers Weisungen auszuführen gehabt hätte, dann hätte es ja gar nicht zu den tiefgreifenden Differenzen zwischen den beiden kommen können.

Es ist seitens der Anklagebehörde darauf Gewicht gelegt worden zu betonen, daß die Einsetzung des Angeklagten Sauckel als [212] Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz auf Betreiben des Angeklagten Speer erfolgt sei und daraus der Schluß gezogen worden, daß Sauckel mehr oder minder das Werkzeug des Angeklagten Speer beziehungsweise daß er in hohem Grade von diesem abhängig gewesen sei. Diese Auffassung wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Bei Übernahme seines Amtes als Rüstungsminister mußte der Angeklagte Speer nach kurzer Zeit feststellen, daß die bisher vom Arbeitsministerium betriebene Vermittlung von Arbeitskräften an die Betriebe nicht den Erfordernissen gewachsen war, die an sie gestellt werden mußten.

Im Rahmen des Arbeitsministeriums stellte diese Tätigkeit nur einen Bruchteil von dessen Gesamtfunktion dar.

Der Angeklagte Speer hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, daß das Arbeitsministerium sich gegenüber den von den einzelnen Gauleitern in ihren Gauen vertretenen Tendenzen nicht genügend durchsetzen konnte, weil jeder Gauleiter den Ehrgeiz hatte, Umsetzungen von Arbeitern aus seinem Gau in einen anderen nach Kräften zu verhindern. Hierzu schien dem Angeklagten Speer die rein bürokratisch aufgezogene Abteilung des Arbeitsministeriums nicht geeignet, und es wurde der Staatsführung der Vorschlag gemacht, einen Gauleiter mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die mit diesem Vorschlag von Speer verbundene Forderung, den mit der Arbeitervermittlung zu betrau enden Gauleiter ihm zu unterstellen wurde von der Staatsführung nicht bewilligt, und zwar mit Rücksicht auf andere vorhandene Kompetenzen. Auch die von Speer vorgeschlagene Person wurde nicht gebilligt, sondern an ihrer Stelle der Angeklagte Sauckel ernannt. Bei den Bemühungen Speers um Schaffung eines Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz handelt es sich also lediglich um organisatorische Anregungen, die zum Zwecke hatten, die oben geschilderten Widerstände, die sich gegen die Tätigkeit der Arbeitsvermittlungsstelle des Arbeitsministeriums richteten, zu überwinden. Daraus nun aber den Schluß zu ziehen, daß der Angeklagte Speer für alle Maßnahmen, die der Angeklagte Sauckel getroffen hat, verantwortlich sei, wäre verfehlt.

Die Tatsache, daß der Angeklagte als Mitglied der Zentralen Planung an Sitzungen teilgenommen hat, in denen das Problem der Beschaffung von Arbeitskräften erörtert wurde, kann nicht zur Stützung der Behauptung der Anklage herangezogen werden. Die Anklage sucht aus den Sitzungen der Zentralen Planung den Nachweis zu erbringen, daß der Angeklagte Speer führend bei der Beschaffung von Arbeitskräften aus dem Ausland mitgewirkt habe. Demgegenüber ist folgendes festzustellen: Die Anklage hat nur die Wortlautprotokolle, die über den Verlauf einer Sitzung angefertigt wurden, nicht aber die auf Grund dieser Sitzung gefaßten Beschlüsse. Diese sind aber gerade das Entscheidende. Da der Angeklagte Speer [213] seine sämtlichen Akten, die auch die über die Beschlüsse der Zentralen Planung erfolgten Niederschriften enthalten, seinerzeit den alliierten Behörden zur Verfügung gestellt hat, wäre es der Anklagebehörde ein leichtes gewesen, solche Beschlüsse, aus denen ein entscheidendes Mitwirken des Angeklagten bei der Arbeitskräftebeschaffung herzuleiten wäre, vorzulegen. Solche Beschlüsse aber bestehen nicht, und es kann daher aus der Tatsache, daß in den Sitzungen der Zentralen Planung auch Fragen der Arbeitseinsatzpolitik erörtert worden sind, nicht geschlußfolgert werden, daß die Zentrale Planung diesen Punkt in ihr Aufgabengebiet übernommen hätte. Unter Nummer 42, Speer-Exhibit Nummer 7 des Dokumentenbuches, ist die Verordnung über die Gründung der Zentralen Planung mitgeteilt worden. In ihr ist das Arbeitsgebiet der Zentralen Planung fest umrissen. Die Beschaffung und Verteilung von Arbeitskräften brauchte in den Kompetenzbereich der Zentralen Planung nicht aufgenommen zu werden, weil für diesen Zweck ja gerade die neue Behörde des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz geschaffen worden war. Aus der Beweisaufnahme ergibt sich auch, daß-wenn auch der Mitangeklagte Sauckel Fragen der Arbeitseinsatzpolitik vor der Zentralen Planung erörterte – er doch seine Unabhängigkeit gegenüber der Zentralen Planung scharf betont und Wert darauf legte, seine Entscheidungen als letzten Endes nur dem Führer verantwortliche unabhängig von der Zentralen Planung zu treffen. Hierfür verweise ich auf die Aussagen des Zeugen Kehrl und des Zeugen Schieber – Speer-Exhibit Nummer 36 und 37.

Dem steht nicht entgegen, daß in der Zentralen Planung Versuche gemacht worden sind, auf den Tätigkeitsbereich des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz Einfluß zu nehmen. Diese Versuche haben jedoch zu keinem Ergebnis geführt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß aus der Tätigkeit des Angeklagten Speer im Rahmen der Zentralen Planung eine Verantwortlichkeit für die Überführung von Arbeitskräften aus dem besetzten Gebiet in das Reich nicht hergeleitet werden kann.

Wenn die Anklagebehörde nun dem Angeklagten die Tatsachen zur Last legt, daß er gewußt habe, daß von den ihm durch Sauckel zur Verfügung gestellten Arbeitskräften ein großer Teil wider ihren Willen nach Deutschland gebracht worden sei, und er diese Arbeitskräfte in der ihm unterstehenden Industrie beschäftigt habe, so begegnet dieser Schluß rechtlichen Bedenken. Wenn und soweit die Verbringung von Arbeitskräften in das Reich ein völkerrechtliches Delikt wäre, so wäre doch dieses Delikt mit der Verbringung der Arbeitskräfte in das Reich abgeschlossen gewesen. Die Tatsache, daß die in das Reichsgebiet verbrachten Menschen zur Arbeit eingesetzt wurden, ist für die rechtliche Betrachtung ein neuer [214] Tatbestand, für den die Anklage den Begriff der Sklavenarbeit verwendet. Zu berücksichtigen ist hierbei folgendes: Auf Grund des Reichsleistungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung bestand für jeden Deutschen eine allgemeine Verpflichtung, seine Arbeitskräfte für die Zwecke des Krieges zur Verfügung zu stellen. Die Staatsrührung konnte durch das Arbeitsamt als letzte Instanz über die Arbeitskraft eines jeden Staatsbürgers verfügen und sie zu dem ihr geeignet erscheinenden Zwecke einsetzen, und hat dies auch getan. Dieser Regelung wurden die nach Deutschland überführten Fremdarbeiter gleichfalls unterworfen. Es wird diesseits nicht bezweifelt, daß eine solche Ausdehnung der für Deutsche geltenden Arbeitsverpflichtung auf Einwohner der besetzten Gebiete in der Haager Landkriegsordnung selbst keine Stütze findet. Die Haager Landkriegsordnung konnte, von einer anderen Kriegsauffassung aus beeinflußt, die durch den Wirtschaftskrieg geschaffenen Verhältnisse noch nicht in Betracht ziehen. Die Frage jedoch, ob die Haager Landkriegsordnung die Summe aller einer Besatzungsmacht zustehenden Befugnisse abschließend regelt, kann jedoch nicht bejaht werden. Einer Bejahung steht die Praxis aller an diesem Kriege beteiligten Nationen entgegen. Aber auch hier kann der soeben erwähnte Gesichtspunkt des Staatsnotstandes zur rechtlichen Beurteilung und Würdigung des Falles herangezogen werden.

Es ist der Anklage zugegeben, daß nur insoweit eine Rechtfertigung dieser Ausdehnung der Arbeitspflicht möglich ist. Wenn man nun der Anklage folgen wollte, daß Rechtfertigungsgründe für die Ausdehnung der Arbeitspflicht auf fremde Staatsangehörige aus dem besetzten Gebiet nicht gegeben seien, so bleibt zu prüfen, wie weit der Angeklagte Speer sich in der Beschäftigung derartig gebundener Arbeitskräfte schuldig gemacht hat. Es kann hierfür auf das oben bei der Deportation Gesagte verwiesen werden. Daß der Angeklagte Speer sich, obwohl er nicht dafür verantwortlich war, doch bemüht hat, die Lebensbedingungen dieser Arbeiter zu erleichtern und – sofern ihm Mißstände bekannt wurden – diesen auch zur Abstellung verholfen hat, geht aus Exhibit 3, 4 und 5 des Dokumentenbuches Speer hervor – Seite 7, 8, 9 des Speer-Dokumentenbuches. Es muß auch verwiesen werden auf die Aussagen des Angeklagten selbst, sowohl im direkten als auch im Kreuzverhör, in denen er seine Tätigkeit auf diesem Gebiet geschildert hat.

Der amerikanische Hauptankläger, Oberrichter Jackson, hat, als er im Kreuzverhör dem Angeklagten Speer eine Reihe von Urkunden vorlegte, aus denen er die schlechte Behandlung der Fremdarbeiter bei der Firma Krupp in Essen dartun wollte, selbst erklärt, daß er [215] den Angeklagten Speer für solche Einzelfälle nicht verantwortlich machen wolle – Band XVI, Seite 617 des deutschen Protokolls.

Bei den Dokumenten handelt es sich um das Affidavit Dr. Jäger, Dokument D-288, zu dem Dr. Servatius Stellung genommen hat; ferner um ein Schreiben der Lokomotivbauabteilung der Firma Krupp vom Februar 1942, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte Speer das Amt des Reichsministers eben erst angetreten hatte. Verhältnisse, wie dort geschildert, hatten zu einer Intervention Speers bei Hitler im März 1942 geführt – Speer-Exhibit Nummer 3, Seite 7 des Dokumentenbuches Speer. Das weiter vorgelegte Dokument D-321 schildert die Zustände, unter denen im Jahre 1941 die russischen Arbeiter nach Essen gekommen sind, also vor Amtsantritt des Angeklagten Speer. Die weiter im Kreuzverhör vorgelegten Urkunden D-258, US-Exhibit Nummer 896 wurden nach Angabe des Oberrichters Jackson – Band XVI, Seite 597 des deutschen Protokolls – nicht zum Zwecke der Belastung des Angeklagten Speer vorgelegt; es kann also darauf verzichtet werden.

Die Urkunden, die sodann vorgelegt wurden, betreffen sämtlich Vorfälle aus den Krupp-Werken. Sie sind vom Angeklagten, soweit er dazu imstande war, aufgeklärt worden. Aus ihnen ergibt sich, daß Mißstände allgemeiner Natur, wofür man die Firma hätte verantwortlich machen können, die Folge von Luftangriffen und der dadurch zerstörten Unterbringungsmöglichkeiten waren. Aber selbst wenn die angeführten Vorfälle sich bei dieser Firma tatsächlich ereignet hätten – es fehlt der Verteidigung die Möglichkeit, dies nachzuprüfen –, so wären diese Vorfälle keine geeignete Basis für die Annahme, daß die Bedingungen, unter denen die Fremdarbeiter in der Rüstungsindustrie zu arbeiten gehabt hätten, überall die gleichen gewesen wären. Wenn nur eine Firma herausgegriffen und untersucht wird, kann daraus auf ein allgemeines System nicht geschlossen werden. Nur der Nachweis eines solchen allgemeinen Systems aber wäre erheblich.

Zwar würde diese Tätigkeit des Angeklagten Speer die strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens grundsätzlich nicht beeinflussen, wäre aber bei der Beurteilung des Grades der Beteiligung von ausschlaggebender Bedeutung.

Als der Angeklagte sein Amt antrat, fand er bereits die Praxis des Einsatzes von Fremdarbeitern und Kriegsgefangenen vor. Er ist also nicht als Urheber zu betrachten, was gleichfalls bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen sein dürfte, denn es erschien unmöglich, von der einmal befolgten Praxis abzugehen. Die Beschäftigung ausländischer Arbeiter in der deutschen Wirtschaft war ja nichts Ungewöhnliches. Auch im Frieden waren in großer Zahl ausländische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, im Bergbau, im Hoch- und Tiefbau beschäftigt.

[216] Im Kriege waren schon vor Beginn der Ministertätigkeit des Angeklagten Speer Fremdarbeiter sowohl aus dem Westen wie aus dem Osten in weitgehendem Maße nach Deutschland gebracht worden, von denen nur ein Teil in dem von Speer kontrollierten Sektor beschäftigt wurde.

Um nun die Abgrenzung der Verantwortlichkeit der beiden Angeklagten Sauckel und Speer zu ermöglichen, soll im Nachstehenden gezeigt werden, wie die Zuteilung und Verteilung der Arbeiter in die letztlich vom Angeklagten Speer kontrollierten Betriebe gehandhabt wurde. Zur Erfüllung des Rüstungsprogramms wurden durch die Ausschüsse und Ringe als Organe des Speer-Ministeriums dem einzelnen Betrieb bestimmte Produktionsaufgaben gestellt. Der Betrieb errechnete nun die erforderliche Arbeiterzahl. Diese meldete er dem Rüstungskommando, gleichzeitig auch dem Arbeitsamt, bei dem die Arbeiteranforderungen aller Bedarfsträger gemeldet wurden. Die Rüstungskommandos prüften die Anforderungen aller ihr unterstellten Betriebe und leiteten sie an die Rü stungsproduktion weiter. Die Arbeitsämter gaben ihrerseits die bei ihnen einlaufenden Arbeiteranforderungen an die Gauarbeitsämter. Die Rüstungsinspektionen gaben die Forderungen gesammelt an das Speer-Ministerium, Arbeitseinsatzabteilung. Die Gauarbeitsämter richteten ihre Anmeldungen an den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz. Zu beachten ist hierbei, daß das Speer-Ministerium 1942 nur Bauwesen und Heeresrüstung kontrollierte. Die Marine- und Luftrüstung forderten ihre Arbeitskräfte selbständig an.

Im Frühjahr 1943 wurde die Marinerüstung dem Speer-Ministerium übertragen und forderte von da ab die Arbeiter über die Arbeitseinsatzabteilung an; im Herbst 1943 kam dann die übrige Produktion hinzu, während die Luftrüstung noch bis August 1944 selbständig ihre Anforderungen beim Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz stellte.

Diese Einzelheiten mußten geschildert werden, um verständlich zu machen, daß die Annahme der Anklage widerlegt werden kann, die in Speer den Hauptnutznießer der Arbeitsbeschaffung Sauckels sieht. Daß neben Speers Ministerium ebenso wichtige Bedarfsträger wie Wehrmachtsverwaltung, Verkehrswesen und so weiter vorhanden waren, sei nur nebenher erwähnt, wird jedoch auch durch die Zeugenaussagen bestätigt. Der Generalbevollmächtigte für den Ar beitseinsatz verteilte nun die ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte auf die verschiedenen Bedarfsträger, wies den Gauarbeitsämtern die entsprechenden Arbeitskräfte zu, diese wiederum verteilten sie an die örtlichen Arbeitsämter, welche ihrerseits die Zuteilung der Arbeiter an die einzelnen Betriebe auf die von den Rüstungsdienststellen geprüften Anmeldungen vornahmen. Dieses [217] umständliche Verfahren erfuhr insofern eine Ausnahme, als für ganz besonders dringliche Produktionsaufgaben das sogenannte »Rotzettelverfahren« eingeführt wurde. Ich verweise auf Seite 122 des Dokumentenbuches. Es wurden vom Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz monatlich eine bestimmte Menge Kotzettel ausgegeben und dem Rüstungsministerium zur Verfügung gestellt, welches diese dann auf die von ihm kontrollierten Betriebe über die Organe der Selbstverwaltung der Industrie verteilte. Der Einzelbetrieb legte diese Rotzettel dann dem Arbeitsamt vor, das Arbeitsamt mußte ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Bedarfsträger diese durch Rotzettel gedeckten Anforderungen auf Arbeitskräfte vorab befriedigen, bevor eine Zuteilung an andere Betriebe erfolgen konnte. In allen Fällen handelte es sich um generelle Forderungen auf Arbeitskräfte. Die Zuteilung lag ausschließlich in den Händen der dem Angeklagten Sauckel unterstellten Arbeitsbehörden, so daß dem einzelnen Betrieb, wie auch den Dienststellen des Angeklagten Speer und diesem selbst eine Einflußnahme auf die Zuteilung versagt war. Ob In- oder Ausländer oder ob Kriegsgefangene auf die Anforderungen zugeteilt wurden, lag ausschließlich in der Entscheidung der Arbeitsbehörden – Dokumentenbuch Seite 8 und 9.

Bei Abschluß der Beweisaufnahme hat die Anklage den gemeinsamen Erlaß, den Speer und Sauckel am 1. Dezember 1942 herausgegeben haben, unter Dokument Nummer 4006-PS vorgelegt. Aus diesem und dem gleichzeitig noch überreichten Erlaß vom 22. Juni 1944 glaubt die Anklage eine Basis für die Beurteilung des Kräfteverhältnisses zwischen Speer und Sauckel bei der Arbeitskräfteverteilung zu finden. Es muß deswegen darauf eingegangen werden.

Aus dem Erlaß vom 1. Dezember 1942 ergibt sich einwandfrei, daß der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz ein Prüfungsrecht für die ihm zugeleiteten Anforderungen an Arbeitskräften hatte, soweit sie von der Rüstungsindustrie herkamen. Wenn also ein Betrieb zur Erfüllung der ihm übertragenen Produktionsaufgaben zusätzliche Arbeitskräfte forderte, behielt sich der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz die Befugnis vor, die gestellten Anforderungen an Arbeitskräften auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Der Zweck war, den Einzelbetrieb zur möglichst weitgehenden Einsparung von Arbeitskräften innerhalb des Betriebes zu veranlassen. Weiterhin sollten diese Ausschüsse untersuchen, wie weit ein Betrieb unter Berücksichtigung der ihm gestellten Aufgaben in der Lage war, Arbeitskräfte an andere Betriebe abzugeben. Dem Rüstungsministerium beziehungsweise den ihm unterstellten Dienststellen oblag es, die Rangfolge der Arbeitskräfteanforderungen, die sie von den ihnen [218] unterstellten Betrieben erhalten hatten, festzustellen; sie hatten auch die Bestimmung darüber, welcher Betrieb in der Lage sei, Arbeitskräfte abzugeben an einen anderen Betrieb, sofern beide die gleiche Produktion für den gleichen Wehrmachtsbedarf fertigten. Wenn zum Beispiel eine Fabrik, die Fahrzeugbestandteile anfertigte, ein anderes Lieferungsprogramm zugewiesen bekam, so konnten die Rüstungskommandos entscheiden, daß die dadurch freigewordenen Arbeitskräfte an einen anderen Betrieb abgegeben werden sollten, sofern dieser die gleiche Fertigung herstellte. Die Zuweisung der Arbeitskräfte im allgemeinen blieb nach wie vor in der Hand des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz.

Den Dienststellen des Ministeriums Speer wurde also nur die Steuerung der in diesem Wirtschaftszweig schon befindlichen Arbeitskräfte, die durch den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz bereits früher vermittelt und den Betrieben zugeteilt waren, übertragen. Die Beschaffung anderer Arbeitskräfte lag nach wie vor in den Händen des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz, und weiterhin war der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz maßgeblich beteiligt bei der Prüfung der Frage, wie weit Betriebe Arbeitskräfte abgeben konnten, um diese für andere freizumachen – die sogenannte Auskämmaktion. Die Kompetenz des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz war somit durch diese gemeinsame Vereinbarung zwischen ihm und dem Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion nicht nennenswert eingeschränkt. Ihm oblag es nach wie vor, die Arbeitskräfte für die Betriebe zu vermitteln, ihm war sogar eine nennenswerte Kompetenz eingeräumt, in Arbeitsfragen in die dem Angeklagten Speer unterstehenden Rüstungsbetriebe hineinzuleuchten und sie darauf zu prüfen, ob und inwieweit aus diesen Betrieben Kräfte an andere Betriebe abgegeben werden konnten. Der Erlaß vom 22. Juni 1944 bestimmte, daß die bereits zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte nach Anweisung der Zentralbehörde oder nach Anweisung des Vorsitzers der Rüstungskommission verwendet werden sollen. Auch hierbei ist zu beachten, daß es sich nicht um den Einsatz neuer, rüstungsfremder Arbeitskräfte handelt, welche nach wie vor durch den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vermittelt wurden, sondern lediglich um sogenannte Umsatzaktionen von einem Rüstungsbetrieb in einen anderen. Die Sauckelschen Dienststellen konnten also nach diesem Erlaß nicht mehr Forderungen von Arbeitskräften seitens der dem Speer-Ministerium unterstehenden Betriebe nachprüfen, wenn der Vorsitzende der Rüstungskommission diese Forderungen anerkannt hatte. An der grundsätzlichen Kompetenzenverteilung, wonach der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz die erforderlichen Arbeitskräfte zu vermitteln hatte und die ganze Lenkung der Arbeitskräfte durch ihn erfolgte, ist durch diese Verordnung nichts [219] geändert worden. Wenn auf eine geprüfte Anforderung von Arbeitskräften die Dienststellen des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz Arbeitskräfte zuteilten, so war es in ihr Ermessen gestellt, was für Arbeitskräfte, an In-oder Ausländern und so weiter zugeteilt wurden. Die Befugnisse der Dienststellen des Rüstungsministers in Arbeitseinsatzfragen waren nur darauf beschränkt, sogenannte Umsatzaktionen, das heißt Zuteilung von Arbeitskräften aus einem Rüstungsbetrieb in den anderen vorzunehmen. Es wäre irrig, aus diesen Verordnungen eine nennenswerte Einschränkung der Befugnisse des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz und eine grundsätzliche Erweiterung der Befugnisse Speers folgern zu wollen. Es wäre ebenso verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, daß der Einfluß des Rüstungsministeriums auf sonstige Kompetenzen des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vergrößert worden wäre.

Die Anklage hat endlich, offenbar um das Verhältnis zwischen Speer und Sauckel zu charakterisieren, eine Aktennotiz des Generals Thomas, des Leiters der Wehrwirtschafts- und Rüstungsabteilung im OKW, über eine Besprechung zwischen dem Angeklagten Speer einerseits, ihm und den Leitern der Waffenämter der drei Wehrmachtsteile andererseits, vom 24. März 1942 vorgelegt, in welcher Thomas feststellt, daß der Führer Speer als sein Hauptorgan und seinen Vertrauensmann für alle Wirtschaftsgebiete ansähe. Diese Notiz ist nur zu verstehen im Zusammenhang mit dem Rechenschaftsbericht, den General Thomas über seine Tätigkeit als Leiter des Wehrwirtschafts-und Rüstungsamtes abgelegt hat und der unter der Aktennummer 2353-PS dem Gericht in Auszügen vorliegt.

Thomas hatte vor der Ernennung Speers zum Rüstungsminister darauf hinzuwirken, daß die Stellung des Generalbeauftragten für die Wirtschaft, die im Reichsverteidigungsgesetz vorgesehen war, zu einer die gesamte Kriegswirtschaft lenkenden Stelle ausgebaut werden würde. Als nun der Rüstungswirtschaft, im Zusammenhang mit dem ersten Winterfeldzug in Rußland und den dort aufgetretenen Verlusten, hohe Anforderungen gestellt werden mußten und Hitler den Angeklagten Speer nach dem Ableben Dr. Todts zu dessen Nachfolger im Ministerium für Bewaffnung und Munition berief, glaubte Thomas, in Speer eine Persönlichkeit zu sehen, welche die von ihm für den Generalbeauftragten für die Wirtschaft erstrebte umfassende Kompetenz erhalten würde. Dies trat aber nicht ein. Wie aus der Beweisaufnahme hervorgegangen ist, erhielt Speer nur die Heeresrüstung und das Bauwesen. Schon die von dem Angeklagten Speer erstrebte Unterordnung der neuen Behörde des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz unter sein Ministerium wurde von Hitler nicht gebilligt. Die Befugnisse Speers als Rüstungsminister gehen aus der Verordnung hervor. Die [220] allgemein gehaltenen Erwartungen des Generals Thomas, die dieser an die Ernennung Speers knüpfte, waren daher in keiner Weise erfüllt worden. Eine größere Befugnis erhielt Speer erst, als er im Jahre 1943 die Produktionswirtschaft vom Wirtschaftsministerium übernahm. Aber auch dann war er weit davon entfernt, den Aufgabenkreis zu haben, den General Thomas für Speer erwartete. Von dieser Erwartung ausgehend glaubte General Thomas, in der Person Speers den von Hitler bestellten Mann, der für alle Wirtschaftsfragen entscheidend sein würde, erblicken zu können. Bei der nur allgemein gehaltenen Aktennotiz des Generals Thomas handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die durch den tatsächlichen Sachverhalt nicht gerechtfertigt wurde. Sie bildet keine Unterlage für die Beantwortung der Frage, wie die Verantwortung für die von der Anklage beanstandete Arbeitseinsatzpolitik zu verteilen ist.

Zusammenfassend ist zu diesem Anklagepunkt zu sagen:

Speer ist nicht verantwortlich für die Methoden der Beschaffung ausländischer Arbeitskräfte, auch nicht für ihre Überführung nach Deutschland. Er ist höchstens für die Verwendung eines Teiles 1 dieser Arbeitskräfte in Deutschland verantwortlich.

Als weiterer Anklagepunkt ist vorgetragen worden, daß der Angeklagte in dem von ihm geleiteten Sektor der Wirtschaft Kriegsgefangene beschäftigt habe und damit gegen Artikel 32 der Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen vom Juli 1929 verstoßen habe. Es ist von dem Angeklagten nicht, bestritten worden, daß in den ihm unterstellten Betrieben Kriegsgefangene beschäftigt worden sind; darin ist aber nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den Artikel 31 und 32 des genannten Abkommens zu erblicken. Der Ausdruck »Rüstungswirtschaft« beziehungsweise »Rüstungsbetrieb« ist nicht gleichbedeutend mit Betrieb beziehungsweise Wirtschaft, deren Aufgabe die Herstellung von Waffen und unmittelbarem Kriegsbedarf ist. Die Bezeichnung »Rüstungsbetrieb« ist nur aus der Entwicklung heraus zu verstehen. Als mit Beginn der Aufrüstung eine Rohstoffeinschränkung einsetzte, erhielten Betriebe, die für die Aufrüstung tätig waren, Rohstoffe vorzugsweise zugewiesen. Diese Betriebe unterstanden den von der Wehrmacht eingerichteten Rüstungsinspektionen und wurden »Rüstungsbetriebe« genannt. Hierzu gehörten neben anderen alle Betriebe, die der Eisen-, Stahl-und Metallherstellung dienten, sowie diejenigen Betriebe, die Maschinenkessel, Fahrzeug- und Apparatebau zum Gegenstand hatten; auch die gesamte Rohstahlerzeugung und die erste Verarbeitungsstufe (Gießereien, Walzen, Schmieden) sowie die gesamte übrige Zulieferungsindustrie fiel darunter, zum Beispiel elektrotechnische Betriebe, Betriebe welche optische Erzeugnisse herstellten, Betriebe, welche Kugellager,[221] Zahnräder und so weiter fertigten. Dies geht aus der Aussage des Zeugen Schieber hervor – Dokumentenbuch Seite 114, Frage 9.

Nur etwa 30 bis 35 Prozent der gesamten Eisenerzeugung wurden für Produktion der Rüstung im vorstehend beschriebenen Umfang und 60 Prozent für die Aufrechterhaltung der Produktion oder für andere Bedarfsträger verwandt: Reichsbahn, Handelsschiffbau, landwirtschaftliche Maschinen, Exportwaren, Geräte für die chemische Industrie et cetera.

Es wird insofern auf die unter Speer-Exhibit Nummer 36 eingereichte Aussage des Zeugen Kehrl, insbesondere seine Bekundung zur Frage 5, verwiesen. Da unter der für die Rüstungsindustrie zugewiesenen Eisenquote auch die Rohstahlerzeugung und die Verarbeitungsstufen enthalten sind, ist mit Sicherheit anzunehmen, daß von allen in den Rüstungsinspektionen zusammengeschlossenen Betrieben nur etwa 20 bis 30 Prozent Rüstungsgegenstände im Sinne der Genfer Konvention hergestellt haben. Auf diese Einzelheiten mußte eingegangen werden, um einen Begriff dafür zu bekommen, inwiefern durch die Beschäftigung von Kriegsgefangenen der Artikel 31 der Genfer Konvention verletzt werden konnte. Die Anklage hat unter 2520-PS ein Affidavit des amerikanischen Wirtschaftsstatistikers Deuss eingereicht, um damit zu beweisen, wie viele Kriegsgefangene und ausländische Arbeiter in der Rüstungswirtschaft beschäftigt waren. Diese Ausarbeitung, die sich im wesentlichen auf Ziffern stützt, die den Unterlagen aus dem Besitz des Angeklagten entstammen, gibt aber keinen Aufschluß darüber, in welchen Zweigen der Rüstungsindustrie nun die einzelnen Kriegsgefangenen gearbeitet haben. Ein großes Unternehmen, welches, weil es unter eine der oben aufgeführten Kategorien fällt und demzufolge in seiner Gesamtheit als Rüstungsbetrieb betrachtet wurde, braucht nur zu einem Bruchteil oder vielleicht gar nicht Waffen oder Gegenstände, die in unmittelbarer Beziehung zu den Kriegshandlungen stehen, herstellen. Wenn in ihm Kriegsgefangene beschäftigt werden, so stellte diese Beschäftigung keine Verletzung des Artikels 31 des Genfer Kriegsgefangenenabkommens dar. Ein solcher Betrieb erscheint aber in seiner Gesamtheit in dem Affidavit Deuss. Das Affidavit verliert damit Beweiskraft, in welchem Umfange Verletzungen des Artikels 31 des genannten Abkommens vorgekommen sind. Es fehlt also an einem Beweis dafür, ob und in welchem Umfange durch Beschäftigung Kriegsgefangener in der Rüstung der Artikel 31 der Genfer Konvention verletzt ist.

Die Französische Anklage hat den Standpunkt vertreten, daß auch die Beschäftigung der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen französischen Zivilarbeiter, die in der Rüstungsindustrie beschäftigt wurden, als Verstoß gegen Artikel 31 anzusehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Von ihrer Entlassung an waren [222] die ehemaligen Kriegsgefangenen freie Leute, in ihrer Bewegungsfreiheit uneingeschränkt, nur durch die durch den Arbeitsvertrag übernommenen Verpflichtungen eingeengt. Zudem konnte kein französischer Kriegsgefangener gezwungen werden, seiner Entlassung mit der Verpflichtung, seine Arbeitskraft der deutschen Industrie zur Verfügung zu stellen, zuzustimmen. Es war sein freier Entschluß, wenn er es vorzog, unter diesen Bedingungen seine Entlassung als Kriegsgefangener zu nehmen; tat er es, war er von diesem Augenblick an nicht mehr Soldat, unterlag nicht mehr der soldatischen Disziplin, erhielt seinen Arbeitslohn wie jeder freie Arbeiter und war keinerlei Lagerordnung oder sonstigen ähnlichen einschränkenden Bestimmungen unterworfen. Denjenigen unter den Kriegsgefangenen, die es vorzogen, unter diesen Umständen ihrer Entlassung zuzustimmen, erschienen diese Vorteile offenbar wertvoller als der Schutz, den sie als Kriegsgefangene genossen. Wenn sie dies taten, so kann auch bei ihrer Beschäftigung, selbst bei Arbeiten, die an sich den Kriegsgefangenen nach Artikel 31 des Genfer Kriegsgefangenenabkommens untersagt sind, eine Verletzung dieses Artikels nicht angenommen werden. Die Beschäftigung von Kriegsgefangenen in der Industrie des gefangenhaltenden Landes ist durch das Genfer Kriegsgefangenenabkommen nicht untersagt. Untersagt ist nur jede Arbeit, die in unmittelbarer Beziehung zu den Kriegshandlungen steht, zum Beispiel die Verwendung von Kriegsgefangenen für Schanzarbeiten für die kämpfende Truppe. Eine solche kann aber dem Angeklagten Speer nicht zur Last gelegt werden. Weiterhin ist untersagt: Herstellung und Transport von Waffen aller Art, sowie Transport von Kriegsmaterial für die kämpfende Truppe. Bei der unter der Kontrolle des Angeklagten Speer stehenden Rüstungswirtschaft käme als Verletzung der vorgenannten Bestimmung nur die Herstellung von Waffen und Munition aller Art in Frage. Eine solche Verletzung ist aber im einzelnen bisher überhaupt von der Anklage nicht nachgewiesen worden.

Zu untersuchen ist weiter, wie die Vermittlung von Kriegsgefangenen an die Betriebe erfolgte. Grundsätzlich geschah dies nach der Bekundung des Angeklagten Sauckel in der Weise, daß die Wehrwirtschaftsoffiziere bei den Wehrkreisbefehlshabern dem Gauarbeitsamt die zur Arbeit verfügbaren Kriegsgefangenen ziffernmäßig aufgaben und dann die Vermittlung der Kriegsgefangenen an die Betriebe in der gleichen Weise erfolgte wie bei gewöhnlichen Arbeitskräften. Ein Unterschied war nur insofern vorhanden, als die Lageroffiziere – die Kriegsgefangenen waren in sogenannten Stammlagern untergebracht – dafür verantwortlich waren, daß die vom OKW für die Beschäftigung und die Behandlung der Kriegsgefangenen erlassenen Richtlinien innegehalten wurden. Diese Lageroffiziere waren verantwortlich dafür, daß bei [223] der Beschäftigung von Kriegsgefangenen eine Verletzung des Artikels 31 des Kriegsgefangenenabkommens ausgeschlossen war. Die vom Lagerkommandanten bestimmten Einsatzoffiziere hatten die Arbeitsbedingungen und die Art der Beschäftigung der in den Rüstungsbetrieben eingesetzten Kriegsgefangenen ständig zu überwachen und zu überprüfen und darauf zu achten, daß den Kriegsgefangenen keine verbotene Arbeit zugemutet wurde. Der Angeklagte Keitel hat die Art und Weise, wie die Kontrolle für die Kriegsgefangenen im Heimatgebiet geschah, genau geschildert. Es sind auch Urkunden vorgelegt worden, die über die Behandlung der Kriegsgefangenen Aufschluß geben. Die in den Sammellagern untergebrachten Kriegsgefangenen wurden durch die Lagereinsatzoffiziere ständig überprüft, daß ihre Beschäftigung mit Artikel 31 und 32 des Genfer Kriegsgefangenenabkommens in Einklang stand. Was französische Kriegsgefangene anbelangt, so bestand in der Person des Botschafters Scapini eine besondere Instanz, die etwaige Beschwerden gegen eine völkerrechtswidrige Verwendung der Arbeitskraft der Kriegsgefangenen gegenüber dem OKW zu vertreten hatte.

Derartigen Beschwerden des Botschafters Scapini wurde sofort nachgegangen und, sofern sich ihre Berechtigung herausstellte, ihnen alsbald abgeholfen. Es ist natürlich möglich, daß bei einer so weitgehenden Organisation, wie es die große Zahl der französischen Kriegsgefangenen notwendig machte, auch hin und wieder Fehlgriffe vorgekommen sind. Maßnahmen zur Abstellung derartiger Fehler sieht ja das Genfer Kriegsgefangenenabkommen in seinen Bestimmungen selber vor. Diese Bestimmungen haben auch im letzten Krieg ihre Wirksamkeit entfaltet. Die Vertreter der Schutzmächte sind gegen Mißstände, die ihnen auf Grund von Beschwerden bekanntgeworden waren, eingeschritten und haben auch deren Abstellung verlangt und erreicht. Wenn solche Mißstände erkannt und gemeldet wurden, erfolgte sofortige Abhilfe. Es wäre verfehlt, aus einzelnen Vorkommnissen auf ein bedachtes System schließen zu wollen. Der Schutz der Kriegsgefangenen, den sie in den Arbeitseinsatzoffizieren hatten, wurde dem Angeklagten Speer von vereinzelten Betriebsführern sogar als zu weitgehend kritisiert.

Was die rechtlichen Beziehungen des Angeklagten Speer in dieser Hinsicht anlangt, ist in erster Linie zu prüfen, ob grundsätzlich in der Beschäftigung der Kriegsgefangenen in der Rüstungsindustrie eine Verletzung völkerrechtlicher Vorschriften zu erblicken ist. Nach den vorangegangenen Erörterungen über den Charakter der Betriebe, die als Rüstungsindustrie zusammengefaßt wurden, ist dies zu verneinen. Nur insofern als tatsächlich Kriegsgefangene zur [224] Waffenherstellung und zur Herstellung unmittelbaren Kriegsmaterials Verwendung gefunden hätten, könnte von einer Verletzung des Artikels 31 gesprochen werden. Daß in einzelnen Fällen diese Bestimmung verletzt worden sein mag, soll diesseits nicht bestritten werden. Wenn zum Beispiel, wie die von der Amerikanischen Anklage vorgelegten Photographien zeigen, in der Nähe der Front Kriegsgefangene zum Entladen von Munitionszügen verwendet worden sind, stellt dies zweifelsohne eine Verletzung der Bestimmung des Artikels 31 des Genfer Kriegsgefangenenabkommens dar. Solche Vorfälle können aber dem Angeklagten Speer nicht zur Last gelegt werden, da sie nicht in seine Kompetenz fallen. Aus der Tatsache, daß die Beschäftigung von Kriegsgefangenen in der Rüstungsindustrie erfolgt ist, eine Verletzung der Vorschriften des Genfer Kriegsgefangenenabkommens in großem Stil zu schlußfolgern, geht nicht an.


VORSITZENDER: Wir vertagen uns nunmehr.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 19, S. 180-226.
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