Arrha

[270] Arrha, Handgeld, Haftpfennig, Aufgeld, Angeld, Geld oder ein Zeichen, z.B. Ring, zum Wahrzeichen eines abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertrags. Kommt der Vertrag nicht zu Stande, so ist die A. verloren, beim Zurücktreten muß sie erstattet oder zurückgegeben werden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 270.
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