Auflassung

[328] Auflassung (resignatio judicialis), die gerichtliche Erklärung des Eigenthümers unbeweglicher Güter, daß er sein Recht daran einem andern veräußern wolle, worauf der Kaufbrief ausgefertigt oder bestätigt wird.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 328.
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