Bundesstaat

[719] Bundesstaat, die Vereinigung mehrerer Staaten zu einem Gesammtstaate in der Weise, daß einzelne Rechte der Souveränität, namentlich das Recht über Krieg und Frieden, Bündnisse, Handelsverträge, das Münzregal, das Recht der freien Niederlassung, der Beerbung u.s.w. nicht mehr von den einzelnen Staaten, sondern von deren Gesammtheit, repräsentirt durch eine Bundesbehörde, ausgeübt werden. Ein solcher B. ist z.B. die Schweiz seit 1847; vorher war sie ein Staatenbund, insofern jeder Kanton souverän und die oberste Bundesbehörde, die Tagsatzung, durch diese Souveränitätsrechte in ihrer Wirksamkeit beschränkt war, so daß statt Bundesgesetzen freie Concordate der einzelnen Kantone, z.B. im Münzwesen, Niederlassungsrechte, Beerbung etc. regulirend eintraten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 719.
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