Fallrecht

[661] Fallrecht (Rückfall, jus recadentiae), Sonderung der Erbgüter nach ihrer Abstammung von der väterl. od. mütterl. Linie, so daß dieselben an die Verwandten jener Linien wieder zurückfallen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 661.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika