Fallrecht

[300] Fallrecht (Jus recadentiae oder revolutionis) ist diejenige Art der gesetzlichen Erbfolge, wonach beim Tod eines ohne Nachkommen verstorbenen Erblassers das Vermögen nach seiner Herkunft an die väterliche und mütterliche Verwandtschaft fällt (paterna paternis, materna maternis). S. auch Muttergut. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das F. fremd.[300]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 300-301.
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