Legitimation

[730] Legitimation, 1) im Allgemeinen Rechtfertigung, Ausweis der Berechtigung. 2) Aufnahme unehelicher Kinder in die Stellung u. Rechte der ehelichen durch nachfolgende Verehelichung der Eltern (l. per subsequens matrimonium) od. auch durch Bewilligung des Landesherrn (l. per rescriptum principis); uneigentlich bloße Aufhebung des auf Unehelichkeit lastenden Ehrenmakels (l. ad honores). 3) Im Civilproceß L. zum Proceß (l. ad processum) Ausweis der Vollmacht zur Streitführung, z.B. des Anwalts, des Stellvertreters einer Corporation u.s.w.; – u. L. zur Sache (l. ad causam) Ausweis eines Verhältnisses zur Streitsache, das zum Klagen (Activ-L.) oder Beklagtwerden (Passiv-L.) berechtigt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 730.
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