Rechtslosigkeit

[678] Rechtslosigkeit: 1) soviel wie Echt- oder Friedelosigkeit, welche den Geächteten (exlex, out-law) aus aller rechtlichen Gemeinschaft ausstößt. Hievon ist unter dem Einfluß der modernen Rechtsentwicklung nur noch als matter Nachschein der bürgerliche Tod (mort civile) übrig geblieben; 2) im eigentlichsten Sinn des alten Rechtes Versagung der freien Standes-, der politischen u. gerichtlichen Ehrenrechte, wobei die rechtlosen (unechten) Leute gar wohl Vermögen und Familienrechte haben konnten. So die unehelichen Kinder, die gedungenen Kämpfer, die Spielleute und die gemeinen Verbrecher; 3) überhaupt ein Zustand, wo kein Recht mehr gilt, noch zu finden ist.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 678.
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