Religionsfrieden

[701] Religionsfrieden, durch welche im deutschen Reich die Verhältnisse der Katholiken u. Protestanten geordnet wurden, waren 1) der Nürnberger, zu welchem der Kaiser durch den bewaffneten Bund von Schmalkalden und die drohende Stellung des Sultans genöthiget wurde. Derselbe kam am 23. Juli 1532 zu Stande und bestimmte, bis zu einem allgemeinen Concil sollten keine Processe gegen die Fürsten eingeleitet werden und alles im status quo verbleiben, aber nur diejenigen in den Frieden eingeschlossen sein, die sich bereits zur Augsburgischen Confession bekannt hätten. Nach wiederholter Erneuerung des Nürnberger R.s mußte der durch die Verrätherei des Kurfürsten Moriz von Sachsen schwer bedrängte Kaiser zugeben, daß sein Bruder König Ferdinand 2) den Passauer Vertrag vom 30. Juli und 2. Aug. 1552 abschloß, wodurch Kurfürst Johann Friedrich u. der Landgraf Philipp ihre Freiheit erhielten und verheißen wurde, auf einem binnen kurzer Zeit abzuhaltenden Reichstag die Religions- u. andere Angelegenheiten zu berathen. Erst am 5. Februar 1555 konnte der Augsburger Reichstag eröffnet werden, welcher mit 3) dem Augsburger R. (s. d.) eines der berühmtesten Reichsgrundgesetze gab. 4) Der westfälische Friedensschluß von 1648 bestätigte den Passauervertrag u. Augsburger R., stellte zwischen Katholiken u. Protestanten eine der Reichsverfassung entsprechende Rechtsgleichheit her und die Calvinisten als Reformirte den Lutheranern gleich.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 701.
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