Statuten

[314] Statuten, lat. statuta, Gesetze, Organisationsvorschriften; Statutarrecht, Befugniß, sich selbst gesetzlich zu ordnen, Autonomie, namentlich der Städte, daher auch soviel als Stadtrecht; S. portion, die dem überlebenden Ehegatten unentziehbar gesetzlich eingeräumten Rechte auf den Nachlaß des Verstorbenen, bald in bestimmten Eigenthumsquoten (1/4, 1/3, 1/2), bald als lebenslängliche Nutznießung, je nach Dasein und Zahl von Kindern.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 314.
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