Viehhandel

[623] Viehhandel, einzeln oder auf Märkten, häufig aus sanitarischen Gründen unter amtlicher Kontrole; besonders ausgezeichnet wegen der Haftbarkeit des Verkäufers für beim Kaufe verborgene Viehmängel (Unbrauchbarkeit, gefährliche Eigenschaften, Krankheiten) während einer bestimmten Frist (1 Tag bis 6 Monat), innerhalb welcher der Käufer mittelst der Währschaftsklage mit summarischem Proceßverfahren die Aufhebung des Kaufes und Schadenersatz fordern kann.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 623.
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