§. [285] 276.

Aus diesem Grunde schadet eine Arznei, wenn sie dem Krankheitsfalle auch homöopathisch angemessen war, in jeder allzu grossen Gabe, und dann um desto mehr, je grösser ihre Gabe war, und durch die Grösse ihrer Gabe um so mehr, je homöopathischer und in je höherer Potenz142 sie gewählt war, und weit mehr, als jede eben so grosse Gabe einer unhomöopathischen, für den Krankheitszustand in keiner Beziehung passenden (allöopathischen) Arznei; denn in jenem Falle steigt die sogenannte homöopathische Verschlimmerung (§. 157–160.), das ist, die mittels der von der übertriebnen Arzneigabe[285] empörten Lebenskraft in den leidendsten und durch die ursprüngliche Krankheit aufgeregtesten Theilen des Organisms künstlich erzeugte, so ähnliche Arzneikrankheit – die in angemessenem Grade die Heilung sanft bewirkt haben würde – zu einer schädlichen Höhe143; der Kranke leidet zwar nicht ferner an der Urkrankheit, denn diese ist homöopathisch ausgetilgt, aber desto mehr an der übergrossen Arzneikrankheit und an unnöthiger Entkräftung.


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 285-286.
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