§. [250] 271.

Wenn der Arzt seine homöopathischen Arzneien selbst bereitet, wie er zur Menschen-Rettung aus Krankheiten, billig immer thun sollte165, so kann er, weil dazu[250] wenig roher Stoff nöthig ist, wenn er den ausgepreßten Saft zum Behufe der Heilung nicht etwa nöthig hat, die frische Pflanze selbst anwenden, indem er etwa ein Paar Gran davon in die Reibeschale thut, um sie mit dreimal 100 Gran Milchzucker zur millionfachen Verreibung zu bringen (§. 270), ehe die weitere Potenzirung eines aufgelösten, kleinen Theiles der letztern, durch Schütteln vorgenommen wird; ein Verfahren, welches man auch mit den übrigen, rohen Arzneistoffen trockner und öliger Natur zu beobachten hat.


165

Bis der Staat dereinst, nach erlangter Einsicht von der Unentbehrlichkeit vollkommen bereiteter homöopathischer Arzneien dieselbe durch eine fähige unparteiische Person verfertigen lassen wird, um sie den, in homöopathischen Spitälern im Heilen geübten und praktisch, wie theoretisch geprüften und so legitimierten, homöopathischen Aerzten des Landes unentgeltlich verabfolgen zu lassen, damit der Arzt nicht nur von der Güte dieser göttlichen Werkzeuge zum Heilen überzeugt sei, sondern sie auch seinen Kranken (Reichen und Armen) ohne Bezahlung geben könne.

Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Nach der handschriftlichen Neubearbeitung Hahnemanns für die 6. Auflage, Ulm 1958, S. 250-251.
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