Verwalter.

[429] Verwalter betriegen 1) Wenn sie unter dem Prætext eines Versehens oder Unwissenheit etwas denen ihnen untergebenen Fröhnern, Dienstbothen und dergleichen an schuldigen Diensten / oder zu Gefallen hingehen lassen / welches ihren Herren hernach zu grossem Nachtheil gereichet. 2) Wenn sie ihren Herren das schlechteste Getreid liefern / und hingegen das gute vor sich behalten und verkauffen. 3) Wenn sie mehr Aufwand vom Saam-Korn und dergleichen in die Rechnung bringen / als zum aussäen und Bestellung der Felder, oder sonst in die Haußhaltung vors Gesind und Vieh verbrauchet worden. 4) Wenn sie weniger Getreidig an Mandel und Garben, oder auch beym Ausdreschen / an Maassen in die Rechnung setzen /als die eingeerndet oder ausgedroschen haben. 5) Wenn sie in ihren Rechnungen viele Geld-Resten /welche sie doch empfangen haben / machen / nur damit sie immittelst das Geld auf Zinsen hinleihen oder sonst geniessen mögen. 6) Wenn sie ihren Herren mehr Lohn vors Gesind anrechnen,[429] als solches von ihnen empfänget. 7) Wenn sie die Fröhner nehmen, und solche auf ihren eigenen Feldern arbeiten lassen. 8) Wenn sie wieder ihrer Herren Vorbewust Gehöltze verkauffen, und das daraus gelösete Geld vor sich behalten. 9) Wenn sie sich den Först-Hammer nachmachen lassen / oder solchen von den Förstern erborgen, damit Bäume zeichnen / und solche ohne Berechnung verkauffen. 10) Wenn sie bey Grundtheilungen von den Erben Geschencke nehmen, und es geschehen lassen / daß sie die Güter in geringem Preiß anschlagen / und dadurch ihnen Herren an dem ihnen gebührenden Lehen-Geld Schaden thun. 11) Wenn sie von dem Lehen-Geld derer verkaufften oder ererbten Gütern einen Theil zurück behalten /und in ihren Rechnungen den eigentlichen Preiß solcher Güter vertuckeln. 12) Wenn sie die Leute mit der Schreib-Gebühr übersetzen / und von ihnen mehr, als gewöhnlich, fordern und nehmen. 13) Wenn sie sich über ihr Daputat-Holtz die abgestandene Bäume auf dem Felde / oder auch aus denen Höltzern wieder ihrer Herren Vorbewust zueignen / und zu ihrem Gebrauch verwenden. 14) Wenn sie die storcken und fetten Schaafe zu ihrem eigenen Nutzen verkauffen, und an deren statt liederlich Viehe unter die Heerde thun /damit nur der Numerus wieder complet gemachet werde. 15) Wenn sie von dem aus ihrer Herren verkaufften Wolle, Flachs / Getreid, Fisch, Holtz, u.d.g. erlöseten Gelde etwas unterschlagen, und die völlige Kauff-Summa nicht in Rechnungs-Einnahme bringen. 16) Wenn sie die Lehen-Leute / damit sie ihnen in ihrem Unfug[430] und Practiquen nicht zuwieder seyn /sondern was sie haben wollen / thun oder spendiren mögen, als zornig anschnautzen, schelten / schmähen / und mit Gefängniß drohen, auch wohl gar solches an Ihnen ausüben. 17) Wenn sie ihrer Oberherren Befehlen, welche eine und andere Parthey zur Hülffe ihres Rechts, ausgewürcket, nicht treulich nachkommen, sondern solche verhehlen / und derjenigen Parthey beystehen, von welcher sie den meisten Gewinn zu gewarten haben. 18) Wenn sie um ein Trinckgeld nenen Bauern wieder ihrer Herren Verbot erlauben /daß diese in die junge Schläge mit ihrem Vieh hüten, darinnen grasen oder sonst aus denen Höltzern Nuß-Holtz hauen, und nach Hause schaffen dürffen. 19) Wenn sie die Erb-Zinssen und jährliche Gefälle nicht zu behöriger Zeit eintreiben / sondern solche um ihres Vortheils wegen mit Fleiß anwachsen und stehen lassen. 20) Wenn sie, um nicht das Ansehen zu haben /als ob sie Geschencke nähmen / diejenigen / so ihnen dergleichen bringen, abweisen, dennoch aber geschehen lassen / daß man der Frau Verwaltherin etwas in die Küche spendiret. 21) Wenn sie um Eigennutzes willen so wohl derer Unterthanen / als ihrer Herren hergebrachte Gerechtigkeiten, Gerichte / Freyheiten /Gräntzen, Jagden / Gehöltze / Renthen / Zinßen, Gülden, Zehenden, Lehen, u.d.g. steigende und fallende Nutzungen schmälern lassen, und nicht steiff und fest darüber halten, auch da solche angefochten werden /ihren Herrn nicht zu behöriger Zeit kund machen. 22) Wenn sie sich ihr Deputat an Salario, Korn,[431] Saltz und Schmaltz / und dergleichen à part geben lassen, nichts desto weniger aber hernach von dem Gesinde-Brodt essen / und auch von des Herrn Viehe gemachte Butter schmeltzen. 23) Wenn sie vor sich ohne derer Herren Vorbewust viel Flügel- und Feder Vieh halten, und solches mit ihrer Herrn Körner mästen. 24) Wenn sie von dem erzeugten jungen Feder-Vieh einige abwürgen und vor sich verzehren / gleichwohl aber nicht berechnen / sondern vorgeben / es seyen nur so und so viel Stücke von diesem oder jenem erzeuget worden.


Mittel: 1) In Bestellung eines zu solchen Diensten erforderten geschickten und auf GOtt sehenden Subjecti behutsam zugehen. 2) Solche Personen mit besondern Eydes-Pflichten zu belegen / und mit einer schrifftlichen Instruction, wie sie ihr Amt zu führen / und sich allenthalben zu verhalten. 3) Nicht nur selbsten / wo möglich /fleißig nach zu sehen / sondern auch durch in geheim bestellte Observatores auf des Vermalters Thun und Lassen / sorgfältige Acht haben lassen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 429-432.
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