Hege- und Zaun-Binder.

[37] Hege- und Zaun-Binder betriegen 1) Wenn sie Bind-Gerten und Weiden, fichtene oder birckene Wiethe heimlich aus dem Herrschafftlichen, oder andern Gehöltze, da es ihnen nicht erlaubet ist, nehmen, solche dem Herrn des Gartens verkauffen und die Hege damit binden und befestigen. 2) Wenn sie die Dörner aus denen benachbarten oder andern Zäunen hauen und hernach zu der ihnen verdungenen Hege brauchen. 3) Wenn sie dürre Bind-Gerten, Wiethe und Dörner zum Hege binden nehmen, und um ihre Arme und Hände zu schonen, die Hegen nicht zusammen ziehen und binden, damit dieselben desto eher wieder von einander gehen, und sie inskünfftige wiederum dabey etwas zu arbeiten und zu verdienen haben, auch die Diebe, deren Stelle sie bißweilen selbsten vertreten,[37] desto eher in die Gärten brechen und stehlen können.


Mittel: 1) Daß man durch die Forst-Knechte besonder in der Frühlings-Zeit / in den Gehöltz / wo dergleichen Bind-Gerten stehen / genau Acht haben lasse und die Verbrecher straffe. 2) Daß auch der Herr des Gartens bey den Hege binden alles recht in obacht nehme / oder doch durch andere solches besorgen lasse.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 37-38.
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