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Darauff folget nach unserer Eintheilung die Gesundmachung: davon besihe Bodinum p.m. 158. 159. Daß die Hexen auch nicht allewege die Verzauberten zurechte bringen können. Item p. 183. Daß die Hexen ümb Hülffe und Rath ersuchen / Abgötterey sey: wie dergleichen begangen hat der Pabst Nicolaus V. welcher die Zauberey zugebrauchen dispensiret hat p. 184. und jener Herr im Flecken Richtishofen / der Zoll von einer Walfahrt zu einer Hexen auffgebracht. Item daß die Hexen / wenn sie schon einem Rath thun / dennoch es einem andern wieder anhangen / oder selber dran müssen. p. 159. 160. Doch nicht allezeit. 161. Item Hildebrand in Theurg. p.m. 40. daß der Teuffel einer Hexen versaget habe einen Menschen zu curiren. Item Hockerium im Teuffel selbst / oder vielmehr continuatore[189] ipsius Hermann. Hamelmann. d. loc. cap. 37. p.m. 123. a.b. Theatr. Diabol. ex Manlii collectan. D. Ioh. VVier. oper. l. 2. c. 34. & c.l. 4. c. 13.

Quelle:
Praetorius, Johannes: Blockes-Berges Verrichtung. Leipzig, Frankfurt 1669, S. 189-190.
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