Rampen

[354] Rampen, geneigte Weg- oder Bahnstrecken zur Ueberwindung von Höhenunterschieden; bei Eisenbahnen auch Verladestellen, die annähernd auf Höhe der Böden der Güterwagen liegen und mittels Rampen für gewöhnliche Landfuhrwerke, Vieh u.s.w. befahrbar sind; s. Laderampen.[354]

Wegrampen sind anzulegen bei schienengleichen Wegübergängen, wenn der vorhandene Weg tiefer oder höher als die Bahn liegt, um den Weg zur Höhe der Bahn hinauf (Auftragsrampe) oder hinab (Abtragsrampe) zu führen. Die hierbei zulässigen Neigungen richten sich nach den im Weg an andern Stellen oder an ähnlichen Wegen der Gegend vorhandenen stärksten Neigungen. Für Hauptstraßen kann man im Flachland 2,5–3%, im Hügelland 4% im Gebirge 5–6% als Höchststeigung annehmen, während bei Nebenwegen das Doppelte genommen und Fußwege teilweise mit Treppen angelegt werden können. Ferner kommen Wegrampen vor in Straßenzügen vor und hinter Brücken, welche aus irgendwelchen Gründen hochgelegt werden mußten, und sehr häufig als Zufahrten zu höher oder tiefer als die Straße liegenden Grundstücken. – Bei Eisenbahnen werden mit Rampen solche Bahnstrecken bezeichnet, durch welche mit verhältnismäßig steilen Neigungen eine bestimmte Höhe erstiegen wird, so z.B. im Flachlande zu beiden Seiten großer Brücken, die aus baulichen Gründen eine beträchtliche Hebung der sonst tiefliegenden Bahnlinie verlangen. Ebenso wird hin und wieder bei Gebirgsbahnen (s.d.) die Entwicklungsstrecke im Gegensatz zur Zufahrtstrecke und zur Scheitelstrecke als Zufahrtrampe oder Steilrampe bezeichnet (so z.B. bei der Gotthardbahn die Strecken von Erstfeld bis Göschenen und von Airolo bis Biasca). Die Bezeichnung »Steilrampe« wird auch – und wohl mit größerem Rechte – den Zahnstrecken auf Bahnen gemischten Systems (s. Zahnstangenbahnen) beigelegt. – S.a. Festungsbau.

H. Kübler.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 7 Stuttgart, Leipzig 1909., S. 354-355.
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