Bauberatung

[63] Bauberatung. Die Handhabung der Baupolizei muß sich streng in dem Rahmen der Vorschritten halten, die in der Bauordnung als für jedermann verbindlich erlassen sind.

Da aber das Bedürfnis empfunden worden ist, auf die Gestaltung und Ausführung von Bauentwürfen in größerem Umfange einzuwirken, die Entwürfe besonders in schönheitlichem und künstlerischem Sinne amtlich zu beeinflussen, so haben manche Provinzen, Kreise und Städte »Bauberatungsstellen« eingerichtet, um durch sie die Vermeidung von Verunstaltungen und die Hervorbringung schöner Straßen- und Städtebilder zu veranlassen. Es liegt im Begriff der »Beratung«, daß es sich hierbei nicht um obrigkeitliche Anordnungen und polizeilichen Zwang handeln kann. Die Bauberatung, bei welcher Beamte und private Sachverständige mitwirken, soll sich vielmehr im wesentlichen an die freie Entschließung des Bauenden richten. Dennoch hat es sich als zweckmäßig erwiesen, daß die leitenden Personen, sei es mit der Baupolizei, sei es mit den Gemeindebauämtern, in enger Verbindung stehen. Wenn freilich die Baupolizei die Erteilung von Dispensen- und die Gemeindeverwaltung die Nichtanwendung des kommunalen Bauverbotes (in Preußen) von der Befolgung der Ratschläge der Bauberatungsstelle abhängig macht, so ist der freien Entschließung des Bauenden oft ein enger Spielraum gewährt. – Die Bauberatung ist eine noch junge Einrichtung, hat aber an manchen Orten bereits sehr gute Erfolge erzielt.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 63.
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