Bauverbot [2]

[81] Bauverbot. In süddeutschen Staaten herrscht ein gesetzliches Bauverbot außerhalb der festgesetzten Ortsbaupläne, wovon unter Ausnahmebedingungen Umgang genommen werden kann. Auch in Preußen ist die Ansiedelung außerhalb des Bebauungsplanes von einer besonderen Ansiedelungsgenehmigung (s.d.) abhängig; aber ein eigentliches Bauverbot herrscht nur innerhalb des Bebauungsplanes. Den preußischen Gemeinden ist es nämlich gestattet, ein kommunales Ortsstatut zu erlassen, nach welchen an Straßen und Straßenteilen, die nach den örtlichen Polizeivorschriften für den Verkehr und den Anbau »noch nicht fertiggestellt« sind, die Errichtung von Wohngebäuden verboten oder nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Gemeinde statthaft ist. Da es gegen dieses »kommunale Bauverbot« im allgemeinen keine Berufung gibt, so ist es in der Hand der Gemeindeverwaltung das sichere Mittel für den Eingang der von ihr festgesetzten Anliegerbeiträge (s.d.), sei es, daß die Straße überhaupt noch nicht planmäßig angelegt ist, sei es, daß an ihrer »Fertigstellung« noch irgendein, wenn auch nebensächlicher Bestandteil fehlt. Das Bauverbot kann indes in besonderen seltenen Fällen von der staatlichen Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn es sich bei ausgesprochenem Wohnungsmangel um den Bau von Kleinwohnungen handelt.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 81.
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