Abfertigung

[37] Abfertigung, die zollamtliche Behandlung eingehender Waren. Die die Abfertigungsanträge der Abgabepflichtigen und die Abfertigungsvermittelungen der Abfertigungsbehörden oder Stellen enthaltenden Schriftstücke heißen Abfertigungspapiere; der über das Ergebnis der A. ausgestellte Schein, dann auch die Quittung über erfolgte Zollentrichtung heißt Abfertigungsschein. Auch die Feststellung der Steuerpflicht bei inländischen Verbrauchssteuern wird A. genannt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 37.
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