Aftermiete

[159] Aftermiete (Untermiete) ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 549, ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht zulässig. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Selbst wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Aftervermietung erteilt hat, muß der Mieter für ein etwaiges Verschulden des Aftermieters bei dem Gebrauche der Sache jenem gegenüber aufkommen. Zwischen dem Aftervermieter und dem Aftermieter besteht ein wahres Mietsverhältnis, nicht aber auch zwischen Vermieter und Aftermieter.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 159.
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