Amtsgewalt

[463] Amtsgewalt, Inbegriff derjenigen Befugnisse eines Beamten, die ihn berechtigen, unter gewissen Voraussetzungen zu Zwangsmaßregeln überzugehen. Das Reichsgericht bezieht den § 339 des Reichsstrafgesetzbuchs, wonach ein Beamter, der durch Mißbrauch seiner A., d.h. durch vorsätzlich rechtswidrige Anwendung zuständiger A., in Fällen, wo sie nicht angewendet werden dürfte, oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, mit Gefängnis bestraft wird, auf alle Beamte, die durch Mißbrauch ihrer A. mittelbar oder unmittelbar in der Lage sind, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Vgl. Amtsüberschreitung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 463.
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