Anschaffung

[556] Anschaffung, jedes entgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden, gerichtet auf den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen oder Wertpapieren. Geschieht die A. zum Zwecke der Weiterveräußerung (gleichviel ob in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung), so bildet sie ein Grundhandelsgeschäft (Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, § 1). Anschaffungsgeschäft nennt man insbes. auch den börsenmäßigen Kauf. Über dessen Besteuerung vgl. Börsensteuer.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 556.
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