Deprekatūr

[650] Deprekatūr (mittellat.), das bei einer Schenkung an Klöster und Kirchen von dem Schenkenden reservierte Anrecht auf die Einkünfte zeit seines Lebens; auch eine bis ins dritte Glied dauernde Erbpacht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 650.
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