Dispositivgesetz

[52] Dispositivgesetz (Jus dispositivum), gesetzliche Bestimmung, die durch Parteiübereinkommen abgeändert werden kann. Den Gegensatz bildet das zwingende Recht (Jus cogens), solche Rechtssätze, die der Abänderung durch Parteiwillen entzogen sind. Das öffentliche Recht ist zum größten Teil zwingendes Recht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 52.
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