Erblosung

[893] Erblosung (Retractus gentilitius, Familienretrakt), Recht des nächsten Verwandten des Verkäufers einer Liegenschaft, das an einen Nichtverwandten veräußerte Gut gegen Erfüllung der Veräußerungsbedingungen an sich zu ziehen. Die E. ist die älteste Art des Näherrechts (s. d.), jetzt jedoch fast überall abgeschafft und, wo sie noch besteht, der Eintragung in das Grundbuch bedürftig.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 893.
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