Friedlosigkeit

[113] Friedlosigkeit ist im altgerman. Rechtswesen der Zustand des von der Friedens- u. Rechtsgemeinschaft Ausgeschlossenen. F. ist ursprünglich Folge der Missetat, später Folge des Ungehorsamsverfahrens, wenn der Missetäter die rechtmäßige Sühne verweigert (s. Acht). Friedloslegung, Verhängung der F., der Acht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 113.
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