Hausschlüssel

[894] Hausschlüssel dürfen ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters nicht angefertigt werden. Außer der Haftung aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den durch die widerrechtliche Anfertigung des Hausschlüssels eventuell entstehenden Schadens zieht sich der Anfertiger eine Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder Hast bis zu 4 Wochen zu (§ 369, Ziff. 1 des Reichsstrafgesetzbuches).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 894.
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