Kreisgericht

[628] Kreisgericht, in Österreich Bezeichnung für Kollegialgerichte, die als Zivilgericht erster Instanz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten dienen, entsprechend dem deutschen Landgericht. In den Landeshauptstädten und wo sonst die Geschäfte von besonderer Wichtigkeit sind, werden die Kreisgerichte Landesgerichte genannt. Vgl. Gerichtsverfassung, S. 644. Vor 1879 führten in einer Reihe deutscher Staaten die Kollegialgerichte erster Instanz die Bezeichnung K. Die Richter dieser Kreisgerichte hießen Kreisrichter.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 628.
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