Löschung

[717] Löschung bedeutet in der Rechtssprache, daß ein amtlicher Eintrag in irgend einem amtlichen Buche (Grundbuch, Handelsregister, Schiffsregister etc.) für ungültig erklärt wird, indem er durchstrichen, gelöscht wird. Im Seewesen versteht man unter L. die Ladung der Güter aus einem Schiff (s. Löschen).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 717.
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