Rappomachen

[604] Rappomachen, Bezeichnung für das Verfahren derjenigen Verkäufer (sogen. billiger Jakob), auf Jahrmärkten und Messen, die ihre Waren zu einem fingiert hohen Preis aufwerfen und sich dann selbst unter allen möglichen Redensarten herabbieten, um das Publikum durch dieses scheinbare Versteigern anzulocken. In Preußen ist das R. dem Versteigern im Sinne der Gewerbeordnung gleichgestellt, bedarf also der polizeilichen Genehmigung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 604.
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