Rekognitionszinsen

[778] Rekognitionszinsen, Zahlungen, die zuweilen als Form der Anerkennung bestehender Rechtsverhältnisse zur Hintanhaltung von Verjährung oder Ersitzung gefordert werden; ihr Betrag erreicht zumeist den Wert der in Frage stehenden Vergünstigung nicht.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 778.
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