Rektapapier

[780] Rektapapier (lat., geradeswegs, Namenpapier), ein Wertpapier, in dem der Name eines bestimmten Gläubigers bezeichnet ist. Der Wechsel ist R. (Rektawechsel) nur, wenn er die Rektaklausel (negative Orderklausel: »nicht an Order«) enthält (s. Wechsel), Inhaber- und Orderpapiere können durch Sperrung, Vinkulierung, Außerkurssetzung nachträglich zu Rektapapieren werden. Das Forderungsrecht aus dem R. kann auf einen neuen Gläubiger nur durch Übergabe des Papiers und Abtretungsvertrag geschehen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 398 ff.). Die Übertragung der Namenaktien kann durch Indossament oder durch Übergabe des Aktienscheins zufolge einer Abtretung vor sich gehen. Die Verpfändung der Rektapapiere richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 1273 ff. Wegen des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers von R. vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 932 ff., und Handelsgesetzbuch, § 366 ff. Durch Beifügung eines Rektaindossaments wird ein Wechsel nicht R. (s. Wechsel).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 780.
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