Tischgelder

[572] Tischgelder, im deutschen Heere Geldzuschüsse, im Frieden bis monatlich 9 Mk., für die am gemeinsamen Mittagstisch teilnehmenden unverheirateten Leutnants, dürfen auch an aus dienstlichen Gründen nicht am gemeinsamen Mittagstisch teilnehmende Leutnants und an Offizieraspiranten gezahlt werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 572.
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