Transportzwang

[668] Transportzwang, Transportpflicht, die gesetzliche Bestimmung, daß dem öffentlichen Güterverkehr dienende Eisenbahnen die Übernahme von Gütern zur Beförderung nach einer für den Güterverkehr eingerichteten Station innerhalb des Deutschen Reiches nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern darf (Handelsgesetzbuch, §453). Ebenso sind nach Artikel 5 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr[668] die Eisenbahnen der Vertragsstaaten unter bestimmten Bedingungen auf die Beförderung von Gütern im internationalen Verkehr zu übernehmen. Auf Kleinbahnen (Sekundärbahnen) findet der T. nur mit der Maßgabe statt, daß sie die Übernahme von Gütern zur Beförderung auf ihrer Bahnstrecke nicht verweigern darf (Handelsgesetzbuch, § 473). Vgl. auch Eisenbahnfrachtrecht, internationales.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 668-669.
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