Verzugszinsen

[125] Verzugszinsen, die während des Verzugs des Schuldners zu zahlenden Zinsen. Bei Geldschulden betragen sie mindestens 4 Proz., Kaufleute können zweifelsohne den augenblicklichen Bankdiskont als V. beanspruchen, jedenfalls aber 5 Proz. (Handelsgesetzbuch, § 352).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 125.
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