Vorausklage

[257] Vorausklage, Einrede der. Kraft der Einrede der V. kann jemand verlangen daß zunächst ein anderer Schuldner belangt werde. Kommt namentlich bei der Bürgschaft vor (s. d., S. 630; vgl. auch Kreditauftrag). Der Vollkaufmann hat die Einrede nicht, wenn die Bürgschaft auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist (Handelsgesetzbuch, § 349, 351), auch nicht der Avalist (s. Aval).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 257.
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