Vorvertrag

[266] Vorvertrag nennt man einen Vertrag auf Abschließung eines in den Einzelheiten noch unklaren Vertrages grundsätzlich gleichen Inhalts; ob diese Einzelheiten bindend nur durch Vereinbarung oder nötigenfalls von Sachverständigen oder vom Gericht festgestellt werden können, ist Frage des einzelnen Falles. Da ein V. nicht Entwurf oder »Punktation«, sondern eben Vertrag ist, so bedarf er derselben Form, welcher der noch zu schließende Vertrag bedarf. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt den V. mit Recht gar nicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 266.
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