Zechprellerei

[860] Zechprellerei, die Nichterfüllung der für Kost und Wohnung eingegangenen Verpflichtungen, hat zunächst nur privatrechtliche Folgen, geht aber beim Vorliegen einer arglistigen Täuschung in Betrug (s. d.) über.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 860.
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