Zurechenbarkeit

[1021] Zurechenbarkeit des Erfolges einer rechtswidrigen Handlung ist dann gegeben, wenn der Erfolg durch einen zurechnungsfähigen Menschen vorsätzlich (s. Dolus) oder fahrlässig verursacht oder pflichtwidrig nicht gehindert worden ist (s. Unterlassungsdelikt).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1021.
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