Ab instantia absolviren

[36] Ab instantia absolviren (lat.), von der verhängten Untersuchung Jemand so befreien, daß diese bis zur weitern Anzeige od. bis zum bessern Beweis auf sich beruht. Gegensatz ist die Absolutio in causam, wodurch der Angeschuldigte für unschuldig erklärt wird; vgl. Urtheil.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 36.
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