Ab instantia

[40] Ab instantia absolvieren, einen Beschuldigten aus der Untersuchung entlassen und nur insofern frei sprechen, als die vorhandenen Beweise die ihm zur Last gelegte Straftat nicht hinlänglich dartun. Durch diese Entbindung von der Instanz, die dem ältern deutschen Strafprozeß eigentümlich war, wurde der Beschuldigte keineswegs für völlig unschuldig erklärt, weshalb er gewöhnlich auch die Kosten des Prozesses bezahlen mußte und die Untersuchung, sobald neue Verdachtsgründe vorlagen, wieder aufgenommen werden konnte. Das moderne Strafprozeßrecht schreibt statt dessen für den Beschuldigten kostenlose Einstellung des Vorverfahrens (Ermittelungsverfahrens oder Voruntersuchung), falls es aber bis zur Hauptverhandlung gekommen ist und in dieser die Straftat nicht voll bewiesen werden kann, reine Freisprechung (absolutio ab actione) vor. Vgl. Absolution, Beweis, Einstellung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 40.
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