Austrag

[66] Austrag (Rechtsw.), 1) gütlicher A., schiedsrichterliche Entscheidung, s. Austrägalgerichte; 2) in Baiern ein Häuschen auf dem Lande ohne Acker; Besitzer eines solchen Austrägler; 3) so v.w. Leibzucht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 66.
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